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  • 11.02.2010 | Ehrenamtspauschalrecht

    Übergangsregelung für Vorstandsvergütungen wird erweitert

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Diskussion um den Ehrenamtsfreibetrag für Vorstandsmitglieder entschärft. Es reicht, wenn Vereine ihre Satzungen bis zum 31. Dezember 2010 anpassen. Mit dieser Satzungsänderung werden auch vorher gezahlte Vergütungen geheilt. Vereine müssen dann keine negativen gemeinnützigkeitsrechtlichen Folgen befürchten, so das BMF mit Schreiben vom 28. Dezember 2009.  

    Wichtig: Vereine, die Vorstandsmitgliedern eine Vergütung (zum Beispiel innerhalb des Ehrenamtsfreibetrags) zukommen lassen wollen, müssen die Satzung also bis spätestens 31. Dezember 2010 so anpassen, dass diese die Vergütung von Vorstandsmitgliedern explizit erlaubt. Eine Ausnahme gilt für die Erstattung tatsächlich angefallenen Aufwands. Auf diesen hat der Vorstand einen Rechtsanspruch - auch ohne Satzungsgrundlage. (Schreiben vom 28.12.2009, Az: IV C 4 - S 2121/7/0010)(Abruf-Nr. 100392)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 1 | ID 133471