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  • 09.04.2009 | Ehrenamtspauschale

    BMF verlängert Frist zur Satzungsänderung im Verein

    Vergütungen an Vorstandsmitglieder sind schädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn die Satzung die Unentgeltlichkeit (Ehrenamtlichkeit) der Tätigkeit vorschreibt. Für viele Vereine mit entsprechender Bindung in der Satzung wurde das erst mit Einführung der Ehrenamtspauschale nach
    § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) ein Thema. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte deswegen in seinem Anwendungsschreiben zu § 3 Nummer 26a EStG vom 25. November 2008 eine Übergangsfrist festgelegt, um solche Ehrenamtlichkeitsklauseln in der Satzung zu ändern. Stichtag für die Satzungsanpassung war der 31. März. Diese Frist hat das BMF jetzt bis zum 30. Juni 2009 verlängert. Wird die Satzung bis zum
    30. Juni angepasst, ist eine bis zum 25. November 2008 gezahlte Ehrenamtspauschale ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit.  

    Unser Tipp: Überprüfen Sie Ihre Satzung auf die entsprechende Ehrenamtlichkeitsklausel und bereiten Sie bei Bedarf eine Satzungsänderung vor. Das ist auch sinnvoll, wenn Ihr Verein bisher keine Vorstandsvergütungen gezahlt hat. Vor allem ermöglicht die Ehrenamtspauschale auch einen Aufwandsersatz bis 500 Euro pro Jahr ohne Einzelnachweise.  

    Unser Service: Einen Sonderdruck mit allen Informationen, Satzungs- und Vertragsvorschlägen zur Nutzung der Ehrenamtspauschale finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen“ - Stichwort: „Ehrenamtspauschale“. (Schreiben vom 9.3.2009, Az: IV C 4 - S 2121/07/0010) (Abruf-Nr. 091012)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 1 | ID 125978