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  • 10.05.2010 | Reaktion auf EuGH-Urteil

    Der Abzug von Auslandsspenden ist jetzt gesetzlich geregelt

    Mit dem „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ vom 8. April 2010 hat Deutschland die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 27.9.2009, Rs. C-318/07 -„Persche“) umgesetzt. Der EuGH hatte es als Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr gebrandmarkt, dass in Deutschland nur Spenden an inländische Einrichtungen steuerlich abzugsfähig waren.  

     

    Spenden an ausländische Organisationen sind jetzt abzugsfähig

    Künftig sind auch Spenden an ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen steuerlich abzugsfähig. Das Gesetz nennt dafür drei Voraussetzungen:  

     

    1. Die Organisation muss ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Land haben, für das das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gilt.

     

    2. Die Organisation müsste nach deutschem Recht steuerbefreit sein
    (§ 5 Absatz 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz), wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Das ist der Fall, wenn sie nach ihrer Satzung oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

     

    3. Die Staaten, in denen die Organisation ihren Sitz hat, müssen Amtshilfe leisten. Sie müssen also den Auskunftsaustausch ermöglichen, wenn der Spender die Erfüllung der Voraussetzungen nicht unmittelbar nachweisen kann. Außerdem müssen im Fall der Spendenhaftung die „Beitreibung“ von Forderungen unterstützen. Für die genannten Länder bestehen solche Abkommen über Amtshilfe und Beitreibung.