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  • 01.07.2006 | Beitragserhöhung

    Sonderaustrittsrecht für Mitglieder?

    Ein Leser hat uns folgende Frage gestellt: „Weil die Betriebskosten für Sportanlagen stark gestiegen sind, haben wir Mitte des Jahres eine Beitragserhöhung um rund ein Drittel beschlossen. Sie soll für das gesamte Jahr rückwirkend gelten. Einigen Mitgliedern hat das nicht gefallen. Sie drohen mit fristlosem Austritt. In welchem Umfang sind Beitragserhöhungen möglich und ist die Erhöhung ein Grund, die Mitgliedschaft fristlos zu kündigen?“ Dazu die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer. 

     

    Was sagt die Satzung zur Rückwirkung?

    Gesetzliche Regelungen zur Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder von zulässigen Beitragserhöhungen gibt es nicht. Zunächst wäre deshalb zu klären, ob die Satzung Regelungen trifft. Meist finden sich dort aber nur Vorgaben zum Verfahren und zur Zuständigkeit, nicht zum Umfang der Erhöhung. Eine sichere Aussage kann man deswegen nur für die rückwirkende Erhöhung treffen: Sie ist nur zulässig, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt, und dann maximal rückwirkend für das laufende Geschäftsjahr (Landgericht [LG] Hamburg, Urteil vom 29.4.1999, Az: 302 S 128/98). 

     

    Zum Umfang der Beitragserhöhung

    Bei der Frage nach der zulässigen Beitragserhöhung kommt es auf die Gesamtumstände an. Die fristlose Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft ist nur möglich, wenn das Verbleiben im Verein eine unzumutbare Belastung darstellt. Dabei kommt es nicht allein darauf an, um welchen Prozentsatz der Mitgliedsbeitrag angehoben wurde, sondern auch, 

    • welche Gegenleistungen der Verein für seine Mitglieder erbringt,
    • ob mit der Nutzung der Vereinsangebote weitere Kosten verbunden sind, gegenüber denen die Beiträge nicht mehr sehr in Gewicht fallen,
    • wie finanziell belastbar die Mitglieder sind,
    • wie lange die ordentliche Kündigungsfrist ist, also wie lange das Mitglied die erhöhte Belastung tragen müsste.