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  • 07.12.2009 | Arbeitsrecht

    Tätigkeit im Verein während des Urlaubs ist unschädlich

    Ein Arbeitnehmer darf während des Urlaubs keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten (§ 8 Bundesurlaubsgesetz [BUrlG]) darf. Nicht unter diese Regelung fällt aber die unentgeltliche Mithilfe in einer gemeinnützigen Organisation. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln im Fall einer Bürokauffrau, die in ihrem Urlaub auf einem Weihnachtsmarkt-Stand aushalf. Ihr Arbeitgeber hatte ihr wegen dieser Tätigkeit - nach zwei Abmahnungen - die Kündigung ausgesprochen. Vor dem LAG bekam die Mitarbeiterin aber Recht. § 8 BUrlG verbietet danach nicht jede Tätigkeit während des Erholungsurlaubs, sondern untersagt nur eine Erwerbstätigkeit. Der geschützte Urlaubszweck liegt darin, Freizeit zu haben, in der man nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt, sondern Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Ein Verstoß gegen diesen Urlaubszweck besteht nur dann, wenn die bezahlte Freizeit genutzt wird, um die eigene Arbeitskraft in einem weiteren Erwerbsverhältnis doppelt einzusetzen. Die unentgeltliche Mithilfe in einer gemeinnützigen Organisation ist deshalb urlaubsrechtlich unschädlich. (Urteil vom 21.9.2009, Az: 2 Sa 674/09)(Abruf-Nr. 093722)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 1 | ID 132038