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  • 05.08.2009 | Arbeitsrecht

    Rückzahlungsklauseln für Aus- bzw. Fortbildungskosten

    Vereine können sich mit Rückzahlungsklauseln davor schützen, dass Kosten, die für die Aus- und Fortbildung von Trainern und Übungsleitern aufgewendet werden, „verlorengehen“, wenn der Trainer den Verein kurz nach der Ausbildung verlässt. Ob die Klausel wirksam ist, unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass Voraussetzung für eine wirksame Rückzahlungsklausel ist, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Eine zu lange Bindungsdauer führt dazu, dass die Rückzahlungsklausel insgesamt unwirksam ist.  

    Wichtig: Ob eine Klausel wirksam ist, hängt von jedem Einzelfall ab. Welche Bindungsklauseln bei Vereinen, deren Arbeitnehmer nebenberuflich tätig sind, zulässig sind, hat die Rechtsprechung bisher nicht entschieden. Zahlt der Verein einem Betreuer zum Beispiel die Kosten für die Erlangung eines „normalen“ Übungsleiterscheins, dürfte eine Bindungsdauer von über zwei Jahren kritisch sein. Von Bindungsdauern von über drei Jahren raten wir gänzlich ab. Die Gefahr, dass sie vor Gericht nicht halten, ist zu groß. (Urteil vom 14.1.2009, Az: 3 AZR 900/07)(Abruf-Nr. 090608)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 2 | ID 128947