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  • 01.08.2007 | Arbeitsrecht

    Ohne Vertretungsberechtigung ist eine Kündigung unwirksam

    Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm belegt, wie wichtig es ist, dass Vereine die formalen Vertretungsregelungen beachten. Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter gegen seine Kündigung mit der Begründung geklagt, die Vorstandsmitglieder, die die Kündigung aussprachen, seien nicht berechtigt gewesen, den Verein zu vertreten. Das LAG gab dem Kläger recht. Die Kündigung war unwirksam. Laut Satzung seien nur zwei Mitglieder des insgesamt siebenköpfigen Vorstands vertretungsberechtigt gewesen – nämlich der erste und zweite Vorsitzende. Die Kündigung war aber nur von einem der beiden und einem Mitglied des erweiterten Vorstands unterschrieben worden.  

    Unser Tipp: Gerade bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen wie zum Beispiel Arbeits- und Mietverträgen kommt es darauf an, dass sie durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl erfolgt. Ist die Kündigung ungültig, besteht das Vertragsverhältnis mit allen finanziellen Folgen fort. Prüfen Sie also, welche oder wie viele Vorstandsmitglieder den Verein vertreten müssen. Das ergibt sich ausschließlich aus der Satzung. (Urteil vom 2.5.2007, Az: 18 Sa 1919/06)(Abruf-Nr. 072411

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 3 | ID 111796