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  • 01.06.2006 | Aktuelles Urteil

    Sozialversicherungspflicht von Amateurtrainern

    Kriterien dafür, ob ein Trainer von Amateurmannschaften selbstständig oder anhängig beschäftigt ist, hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil aufgestellt. Das Urteil kostete einen Verein Lohnsteuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen in Höhe von mehreren Tausend Euro. Als Verein tun Sie also gut daran, sich mit dem Thema zu beschäftigen.  

     

    Das sind die Grundsätze

    Generell gilt als Merkmal einer abhängigen Beschäftigung, dass der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine selbstständige Tätigkeit ist dagegen vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.  

     

    Das Urteil aus Rheinland-Pfalz

    Im Fall des Fußballtrainers eines Verbandsligateams entschied das LSG mit Urteil vom 27. April 2006 (Az: L 1 KR 31/04; Abruf-Nr. 062618) auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, weil  

    • dem Trainer Ort und Zeit seiner Aufgaben weitgehend vorgegeben waren und er den Zeitplan nicht eigenmächtig verändern konnte,
    • die Räumlichkeiten des jährlichen Trainingslagers von Verein gemietet wurden,
    • der Trainer den vom Fußballverband festgelegten Spielplan nicht beeinflussen konnte,
    • der Trainer nicht befugt war, neue Spieler für die erste Mannschaft zu verpflichten und Spieler zu entlassen,
    • der Strafenkatalog, den er gegenüber der ersten Mannschaft anzuwenden hatte, mit dem Vorsitzenden abgesprochen war,
    • der Trainer als Nichtmitglied an der jährlichen Jahreshauptversammlung teilnahm,
    • die Arbeitsmaterialien (Spiel- und Trainingsplatz, Bälle, Trainingsgeräte) vom Verein zur Verfügung gestellt wurden,
    • der Trainer während seines Urlaubs, den er nur während der spiel- und trainingsfreien Zeit nehmen durfte, die vereinbarte Vergütung genauso ungekürzt weiter erhielt wie während eines Krankenhausaufenthalts.

     

    Tipps für die Vereins-Praxis