Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

06.09.2006 · IWW-Abrufnummer 062618

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 27.04.2006 – L 1 KR 31/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

L 1 KR 31/04
S 5 KR 273/01 Sozialgericht Koblenz

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15.01.2004 - S 5 KR 273/01 - abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2001 wird insoweit aufgehoben, als das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu 1. bei dem Kläger im Zeitraum vom 15.05.1996 bis 30.06.1996 festgestellt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat dem Beigeladenen zu 1. die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. im Zeitraum vom 15.05.1996 bis 30.06.1999 als Fußballtrainer versicherungspflichtig beschäftigt war.

Der Kläger ist ein in das Vereinsregister eingetragener Fußballverein und Mitglied des Sportbundes Rheinland-Pfalz sowie des Fußballverbandes Rheinland. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten; darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig (§ 10 Nrn. 1 und 2 der Satzung). Es war üblich, Schriftstücke lediglich durch ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Vorsitzender des Klägers war der selbstständig tätige Kaufmann J , der sich gleichzeitig als deren Hauptsponsor betätigte. Er bezahlte die Gehälter der im hier maßgebenden Zeitraum in der Verbandsliga spielenden ersten Mannschaft, die Transfergelder von hinzukommenden Spielern, erhielt jedoch auch die Transfereinnahmen bei der Abgabe von Spielern. Im März 1999 trat er von diesem Amt zurück. Vorsitzender war dann Herr L.

Der Beigeladene zu 1. ist bei der Stadt B als Angestellter beschäftigt. Er ist Inhaber einer Fußballlehrerlizenz und war bis 1996 bei verschiedenen Fußballvereinen als Trainer tätig; vom 01.07.1991 für ca. zwei Jahre in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei F.

Der Vorsitzende A nahm auf Empfehlung Kontakt mit dem Beigeladenen zu 1. auf, um ihn als Trainer zu gewinnen. Am 20.03.1996 schlossen der Kläger, vertreten durch den Vorsitzenden A und der Beigeladene zu 1. folgende "Zusatzvereinbarung zum Vertrag zwischen FV 1910 e.V. R und Übungsleiter Herrn K C:

1. Der Übungsleitervertrag wird auf die Dauer von drei Jahren, beginnend zum 01.07.1996, abgeschlossen.

2. Herr C erhält eine Zahlung von monatlich 2.500,00 DM/netto. Die Zahlung aus dem Vertrag zwischen Verein und Übungsleiter ist hierin enthalten.

3. Herr C erhält jeweils zum 01.05. des beginnenden neuen Vertragsjahres eine Einmalzahlung von 6.000,00 DM/netto.

4. Herr C wird ein Kombifahrzeug der Mittelklasse, ab 15.05.1996 beginnend, kostenfrei zur Verfügung gestellt. Alle anfallenden Betriebskosten einschließlich Benzin werden Herrn C kostenfrei gestellt."

Weitere schriftliche Vereinbarungen bestanden nicht. Mitglied des Vereins wurde der Beigeladene zu 1. nicht.

Der Beigeladene zu 1. erhielt ab 15.05.1996 einen Ford Mondeo zur Verfügung gestellt und führte bis zum 30.06.1996 Besprechungen zur Vorbereitung der Spielsaison und eine Besichtigung des Trainingslagers durch. Ab dem 01.07.1996 war er für die erste Mannschaft des Klägers als Trainer verantwortlich. Die Trainingszeiten (ca. 3 bis 4 mal wöchentlich) waren aufgrund von Absprachen mit den anderen Mannschaften des Vereins vorgegeben. Für das Training war er allein verantwortlich, die Trainingsmaterialien stellte der Kläger. Die Durchführung eines Sondertrainings setzte einen freien Trainingsplatz voraus, welcher ggf. von Herrn A zur Verfügung gestellt werden musste. Trainingslager fanden über das Wochenende statt und die Räumlichkeiten wurden von Herrn A organisiert. Ein vom Verein angestellter Masseur war für die erste und für die anderen Mannschaften vorhanden. Der Beigeladene zu 1. stellte die Mannschaft auf, führte eine Anwesenheitsliste der Spieler, die er an Herrn A weitergab und beobachtete andere Mannschaften oder Spieler. Freundschaftsspiele konnte er allein vereinbaren. Disziplinarmaßnahmen gegenüber den Spielern waren in einem mit Herrn A abgesprochenen Strafenkatalog aufgeführt. Der Wechsel von Spielern zu der ersten Mannschaft setzte die Zustimmung des Beigeladenen zu 1. voraus, war aber von einer finanziellen Prüfung durch Herrn A abhängig. Während seines Urlaubs und während eines Krankenhausaufenthalts erhielt er weiter die vereinbarten Zahlungen. Der Co-Trainer leitete dann das Training.

Die Zahlungen an den Beigeladenen zu 1. tätigte der Vorsitzende A aus dem Geld von Sponsoren oder aus seinem eigenen Vermögen. Teilweise erfolgten Barzahlungen, teilweise wurden Schecks auf ein privates Konto des Herrn A ausgestellt. Am 08.03.1999 wurde dem Beigeladenen zu 1. durch den neuen Vorsitzenden, Herrn L , telefonisch mitgeteilt, dass er freigestellt sei und nicht mehr zum Training erscheinen müsse. In einem Gespräch vom 12.03.1999 mit Herrn L und Herrn A sagte Herr A dem Beigeladenen zu 1. zu, dass der Vertrag bis zum Ende der Laufzeit eingehalten werde. Der Beigeladene zu 1. erhielt bis 30.06.1999 die vereinbarten Zahlungen. Eine monatliche Entgeltabrechnung wurde ihm nicht erteilt.

Ab 01.11.1999 war er als Trainer beim TSC E tätig, erzielte ein Bruttoentgelt von 434,50 DM und wurde zur Sozialversicherung angemeldet.

Der Beigeladene zu 1. forderte Herrn A mit Schreiben vom 17.05.1999 zur Abführung von Sozialabgaben auf und wandte sich im September 1999 an die Beklagte. Die Beklagte befragte den Kläger, Herrn A und den Beigeladenen zu 1. und stellte durch Bescheid vom 18.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2001 fest, dass der Beigeladene zu 1. im Zeitraum vom 15.05.1996 bis 30.06.1999 bei dem Kläger in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Koblenz (SG) am 15.01.2004 den Beigeladenen zu 1. gehört und als Zeugen Herrn J A vernommen.
Mit Urteil vom 15.01.2004 hat es die Klage abgewiesen. Nach den gesamten Umständen des Einzelfalles sei der Beigeladene zu 1. bei dem Kläger beschäftigt gewesen. Er sei in den Betrieb eingegliedert worden, habe sich in der zeitlichen und örtlichen Planung dem Kläger unterordnen müssen und habe während seines Urlaubs und bei Krankheit die Vergütung ungekürzt weiter gezahlt erhalten.

Gegen das ihm am 28.01.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.02.2004 Berufung eingelegt.

Er macht geltend, dass der Beigeladene zu 1. als freier Mitarbeiter selbstständig tätig gewesen sei. Er habe keinen Bindungen in zeitlicher Hinsicht unterlegen und sei nicht in den Spiel- und Trainingsbetrieb eingegliedert gewesen. Seine Bezahlung habe er von Herrn A persönlich erhalten. Kontakte zu neuen Spielern habe er aufgenommen und bekundet, mit welchen Spielern er zusammenarbeiten wolle und mit welchen nicht mehr. Weisungen seien ihm nicht erteilt worden und er habe ohne Vorgaben und Kontrollen handeln können. Bei Begründung der vertraglichen Beziehung sei übereinstimmend davon ausgegangen worden, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Dementsprechend seien auch keine steuer- und abgabenrechtlichen Regelungen getroffen worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15.01.2004 - S 5 KR 273/01 - und den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass er aufgrund seiner Ausbildung selbstständig das Training habe durchführen können, dass er jedoch nicht befugt gewesen sei, ohne Absprache mit dem Kläger Trainingszeiten anzusetzen. Es sei von Anfang an eine Nettomonatsvergütung vereinbart gewesen sowie dass die Steuern und die Sozialabgaben vom Verein getragen werden sollten. Er habe Herrn A jeweils Lohnsteuerkarten der Klasse VI vorgelegt. Der Vorsitzende A habe in dem Verein alleinbestimmend gehandelt.

Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Der Senat hat durch den Berichterstatter am 29.10.2004 den Vorsitzenden des Klägers, Herrn L , sowie den Beigeladenen zu 1. gehört und als Zeugen Herrn J A vernommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des SG vom 15.01.2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2001 sind insoweit abzuändern, als eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. bei dem Kläger im Zeitraum vom 15.05. bis 30.06.1996 festgestellt worden ist. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Der Kläger unterlag als gegen Arbeitsentgelt nicht nur geringfügig Beschäftigter im Zeitraum vom 01.07.1996 bis 30.06.1999 der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkt für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5).

Der Beigeladene zu 1. war in den die Pflege und Förderung des Amateursports (§ 1 Nr. 2 der Satzung) umfassenden Betrieb der Klägerin eingeordnet. Entscheidend ist, ob die tätig werdende Person Glied eines fremden Betriebs ist oder im Mittelpunkt eines eigenen Unternehmens steht. Die Eingliederung in einen fremden Betrieb ist typischerweise mit der Abhängigkeit des Beschäftigten von Weisungen des Arbeitgebers zum äußeren Arbeitsablauf verbunden. Allerdings kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers im Einzelfall auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Solange jemand in einem für ihn fremden, das heißt den Interessen eines anderen dienenden und von dessen Willen beherrschten Betrieb eingegliedert ist und damit der objektiven Ordnung dieses Betriebs unterliegt, ist er abhängig beschäftigt (BSG, Urteil vom 18.11.1980 - 12 RK 76/79 -, SozR 2200 § 165 Nr. 51; Urteil vom 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R -, SozR 3-2400 § 7 Nr. 18).

Für eine solche Einordnung des Beigeladenen zu 1. in den Betrieb des Klägers spricht, dass ihm der Ort und die Zeit der zu erledigenden Aufgaben weitgehend vorgegeben waren. Der Kläger hatte die Trainingstage und die Trainingszeiten der vom Beigeladenen zu 1. zu betreuenden Mannschaft auf dem vereinseigenen Sportplatz in R vorgegeben. Dieser aufgrund der notwendigen Absprache mit den anderen Vereinsmannschaften einzuhaltende Zeitplan konnte vom Beigeladenen zu 1. nicht eigenmächtig verändert werden. Zusätzliche Trainingseinheiten auf Sportplätzen von anderen Vereinen setzten voraus, dass der Vorsitzende A solche Möglichkeiten organisierte. Auch die Räumlichkeiten des jährlichen Trainingslagers wurden von dem Vorsitzenden gemietet. Dass der Beigeladene zu 1. mit der Mannschaft auch Waldläufe in der Umgebung von R nach eigenem Ermessen durchgeführt hat, ist von untergeordneter Bedeutung. Die Spieltage waren vom Fußballverband angesetzt.

Auch die Art und Weise der zu erledigenden Aufgaben war dem Beigeladenen zu 1. im Wesentlichen vorgegeben. Ihm war die Aufgabe zugewiesen worden, als Übungsleiter mit Fußballlehrerlizenz das Training der ersten Mannschaft durchzuführen, die Mannschaft bei den Spielen zu betreuen und die gegnerischen Mannschaften zu beobachten. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass ihm Einzelweisungen nicht gegeben wurden. Er war aufgrund seiner Ausbildung befähigt, die Inhalte des Trainings selbst zu bestimmen und die Mannschaft nach den eigenen Vorstellungen aufzustellen. Gerade zu diesem Zweck ist er tätig geworden und seine Qualifikation schloss die Erteilung von Einzelweisungen aus.

Den vom Fußballverband festgelegten Spielplan konnte er nicht beeinflussen. Dass er nach den Angaben des Vorsitzenden A Freundschaftsspiele eigenverantwortlich organisiert und durchgeführt hat, liegt im Rahmen des von ihm wahrgenommenen Aufgabenbereichs, die Mannschaft auf die Pflichtspiele optimal vorzubereiten. Jedenfalls bei Heimspielen war er auch insoweit auf eine vorherige Absprache mit dem Kläger angewiesen, um einen freien Platz zu erhalten.
Der Beigeladene zu 1. war nicht befugt, neue Spieler für die erste Mannschaft zu verpflichten und Spieler zu entlassen. Zwar war er berechtigt, die Zusammenarbeit mit Spielern, die nach seiner Ansicht nicht mehr in der ersten Mannschaft spielen sollten, dadurch in Frage zu stellen, dass er sie nicht mehr bei der Mannschaftsaufstellung berücksichtigte. Jedoch durfte er Spieler nicht "entlassen" und hat dies auch nicht getan. Ebenso wenig durfte er neue Spieler verpflichten. Dass er mit Wünschen und Vorschlägen hinsichtlich eines Wechsels von Spielern, die er für die erste Mannschaft als geeignet ansah, auf den Kläger zugekommen ist, liegt in seiner Aufgabe als Trainer begründet, der den Spielerfolg der Mannschaft zu gewährleisten hat. Die finanziellen Vorgaben des Klägers waren jedoch zu beachten, der seinerseits auf Gelder seines Sponsors, Herrn A , angewiesen war.

Weitere Bindungen des Beigeladenen zu 1. an Vorgaben des Klägers lagen darin, dass ein Strafenkatalog, den er gegenüber der ersten Mannschaft anzuwenden hatte, mit dem Vorsitzenden A abgesprochen war. Auch nahm er als Nichtmitglied des Klägers an der jährlichen Jahreshauptversammlung teil, wobei es unerheblich ist, ob dies von dem Vorsitzenden "angeordnet" worden war oder ob der Beigeladene zu 1. damit einer Anstandspflicht nachkam.

Zudem war er gegenüber dem Kläger verpflichtet, die Anwesenheit der Spieler beim Training und bei Spielen durch das Führen einer Anwesenheitsliste zu kontrollieren und diese an den Vorsitzenden weiterzugeben, damit dieser den Spielern Fahrkosten und Prämien auszahlen konnte. Die Arbeitsmaterialien (Spiel- und Trainingsplatz, Bälle, Trainingsgeräte) hat der Kläger zur Verfügung gestellt.

Der Beigeladene zu 1. war verpflichtet, seine Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen. Er durfte sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Auch dies spricht für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Ein selbstständig Tätiger hat im Falle seiner Verhinderung selbst eine Ersatzkraft zu stellen. Der Kläger hat jedoch während des Zeitraums der Verhinderung des Beigeladenen zu 1. aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes im September 1998 das Training durch den bei ihm tätigen Co-Trainer durchführen lassen. Dass der Beigeladene zu 1. dem Co-Trainer die Inhalte der zu absolvierenden Trainingseinheiten telefonisch mitgeteilt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Der Beigeladene zu 1. hat während seines Urlaubs, den er in Abstimmung mit dem Kläger nur während der spiel- und trainingsfreien Zeit nehmen durfte und während seines Krankenhausaufenthalts die vereinbarte Vergütung ungekürzt weiter erhalten. Sowohl beim Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub als auch beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall handelt es sich um Rechte, die Arbeitnehmern vorbehalten sind (§§ 1, 11 Bundesurlaubsgesetz; §§ 1, 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Selbstständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein (BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R -, SozR 3-2400 § 7 Nr. 19). Die vereinbarte monatliche Vergütung von netto 2.500,00 DM und die jährliche Einmalzahlung von 6.000,00 DM netto ist als Nettoentgeltvereinbarung nach § 14 Abs. 2 SGB IV anzusehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger und der Beigeladene zu 1. einvernehmlich eine Beitrags- und Steuerhinterziehung vereinbart haben. Hinzuzurechnen ist der geldwerte Vorteil der Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zum eigenen Gebrauch.

Die Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls spricht zur Überzeugung des Senats für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Ohne Bedeutung ist, dass der Beigeladene zu 1. seine Trainertätigkeit nur nebenberuflich wahrgenommen hat und wirtschaftlich nicht auf das Entgelt des Klägers angewiesen war. Die Annahme einer Beschäftigung ist nämlich nicht abhängig von der individuellen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen zu entscheiden (BSG, Urteil vom 25.01.2001 - B 12 KR 18/00 R -, veröffentlicht in Juris).
Da der Beigeladene zu 1. kein Mitglied des Klägers war, kann seine Tätigkeit auch nicht als bloß mitgliedschaftliches Engagement gewertet werden. Seine Arbeitsleistung ist als wirtschaftliche Gegenleistung für seine Trainertätigkeit und nicht lediglich als sportliche, dem Arbeitsleben nicht zurechenbare Tätigkeit anzusehen. Der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistungen der ersten Mannschaft kam unmittelbar dem Kläger zugute.

Allerdings begann die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. bei dem Kläger nicht bereits zum 15.05.1996, sondern erst mit dem Beginn der Trainertätigkeit am 01.07.1996. Dem Beigeladenen zu 1. wurde zwar bereits zum 15.05.1996 ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt und er hat nach eigenen Angaben (Schreiben vom 17.05.1999 an den Vorsitzenden A ) im Zeitraum bis 30.06.1996 Besprechungen bezüglich der anstehenden Saison und Besichtigungen des Trainingslagers durchgeführt. Hierbei handelte es sich allerdings um in mittelbarer Beziehung zum Beschäftigungsverhältnis stehende Vorbereitungshandlungen, die nicht Bestandteil der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei dem Kläger waren. Sie sind vielmehr dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Beigeladenen zu 1. zuzuordnen. Dass der Kläger den Beigeladenen zu 1. vor dem 01.07.1996 zur Durchführung von konkreten Arbeiten angewiesen hat, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der vor dem 02.01.2002 geltenden Fassung und lässt das geringfügige Obsiegen des Klägers außer Betracht.

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

RechtsgebietKrankenversicherung

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr