Öffnet ein Beifahrer die Beifahrertür eines fahrenden Pkw, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer auffahren zu lassen oder zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, kann er wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestrafen sein.
Sie zahlen kein Bußgeld und argumentieren wirr. Doch gegen die sogenannten Reichsbürger gibt es bislang wenig Handhabe. Aber wie irre muss man sein, um nicht mehr Auto fahren zu dürfen? Diese Frage beschäftigt ...
Die Flut von Entscheidungen zur Akten bzw. zur Lebensakte und/oder zur Beiziehung bzw. Herausgabe von Messdaten reißt nicht ab. Zu den erfreulichen Entscheidungen in diesem Rechtsprechungsmarathon gehört ein Beschluss ...
Wenn ein (privater) Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, muss ein (privater) Käufer von sich aus prüfen, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist. Die bloße Angabe des Verkäufers, er sei ein gewerblicher Zwischenhändler und auch der Umstand, dass der Verkäufer im Besitz der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugschlüssel ist, erübrigt die gebotene Überprüfung durch den Käufer nicht.
Um den Integritätszuschlag kassieren zu können (Abrechnung auf 130-Prozent-Basis), muss der Geschädigte nachweisen, dass sein Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert worden ist. Was heißt das konkret? Wir ...
Verfahren zur Teilungsversteigerung sind fehler- und haftungsträchtig. Der IWW-Online Workshop Teilungsversteigerung am 30.10.2026 macht Sie fit für diese anspruchsvolle Aufgabe! Gemeinsam mit dem Referenten erarbeiten Sie konkrete Strategien, mit denen Sie souverän zum Erfolg kommen.
Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Was gilt jetzt?
Am 01.10. tritt das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung in Kraft. VE Vollstreckung effektiv zeigt Ihnen in einer neuen Sonderausgabe, was die neuen Regeln für die Vollstreckungspraxis bedeuten – mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und konkreten Beispielen.
In den bisherigen Entscheidungen zum Thema „Unzumutbarkeit bei
Markenwerkstatt-Treue“ war der VI. Senat des BGH wenig konkret. Die Instanzgerichte haben ihren Spielraum auf unterschiedliche Weise genutzt. Jetzt hat der BGH diesen besonders heiklen Unzumutbarkeitsgrund erstmals konkretisiert.