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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Schadensbeseitigung unter Zeitdruck - wann muss repariert oder Ersatz beschafft werden?

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Die Entscheidungen OLG Düsseldorf DAR 12, 253 und LG Detmold VA 12, 112 haben in einer ohnehin wenig durchsichtigen Materie für neue Irritationen gesorgt. Worauf es für das richtige Timing im Haftpflichtschadensfall (Kasko also außen vor) schadensrechtlich und taktisch ankommt, lesen Sie im Folgenden. |

     

    Arbeitshilfe 1 / Die schadensrechtliche Ausgangslage

    • 1. Grundsätzlich steht es dem Geschädigten frei, ob und wenn ja, wann er sein Fahrzeug reparieren lässt oder einen Ersatzwagen anschafft. Finanzieren muss der Schädiger/VR grundsätzlich nur die wirtschaftlichere Variante.

    • 2. Eingeschränkt ist die Freiheit des Geschädigten, wenn er Ersatz für Nutzungsausfall verlangt. Das Unfallfahrzeug nicht oder nicht zügig zu reparieren oder es durch ein anderes Fahrzeug zu ersetzen, stellt zwar i.d.R. die Anspruchsvoraussetzung „Nutzungswille“ nicht in Frage (a.A. mancher VR unter Hinweis auf nicht repräsentative Rspr.). Zu beachten sind indes das Erforderlichkeitspostulat (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) und vor allem § 254 Abs. 2 S. 1 BGB mit der „Obliegenheit, die Ausfallzeit auf ein Minimum zu beschränken“ (OLG München DAR 09, 703).

    • 3. Grundlegend BGH VA 08, 37 = NJW 08, 915: „Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung hat der Schädiger grundsätzlich nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands erforderlich ist. Im Allgemeinen ist dies die Dauer der Reparatur bzw. bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs“.

    • 4. Typische VR-Einwendungen: Beschleunigungsmöglichkeiten nicht genutzt und dadurch die Ausfallzeit verlängert zu haben, ist der rote Faden der meisten Einwendungen:

      • Begutachtung überflüssig,
      • Abwarten des schriftlichen Gutachtens nicht nötig, tel. Anfrage ausreichend,
      • Überlegungszeit entfällt,
      • Einschaltung eines Anwalts vor SV-Beauftragung bzw. vor Reparatur unnötig,
      • Notreparatur möglich und zumutbar,
      • Vorbestellung von Ersatzteilen als Beschleunigungsfaktor,
      • Anschaffung eines Interimsfahrzeugs,
      • Inanspruchnahme der Vollkasko,
      • Einsatz von Eigenmitteln oder Kreditaufnahme.

     

    Arbeitshilfe 2 / Der eindeutige Reparaturfall

    Unterfall 1: Das Fahrzeug ist unfallbedingt nicht mehr verkehrssicher

    • 1. Grundsatz: Der Reparaturauftrag muss unverzüglich erteilt werden (st. Rspr.: OLG Saarbrücken VA 07, 80; OLG Hamm DAR 02, 312); bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs schneller als bei Mietwagenverzicht, zumal bei ungewöhnlich hohen Mietkosten (z.B. Urlaubsfahrt). Unfalltaggleiche Auftragserteilung wird aber selbst in einem solchen Fall nicht verlangt (BGH NJW 86, 2945), auch nicht in der Variante „Auftrag direkt, Durchführung später“. Wer die Werkstatt vor Erhalt des Gutachtens beauftragt, muss eine ungewöhnlich lange Reparaturdauer ggf. hinterfragen (OLG Saarbrücken VA 10, 165).
    • 2. Erst zum Anwalt, dann zum SV und erst dann - nach erneuter Rücksprache mit dem Anwalt - Erteilung des Reparaturauftrags: Nach LG Saarbrücken VA 11, 147 = NJW 11, 2444 verstößt ein solches Vorgehen nicht gegen § 254 Abs. 2 BGB. Die damit verbundenen Verzögerungen habe der Schädiger 1„jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen“ hinzunehmen. Auch wenn VR das anders sehen: Es handelt sich nicht um eine Entscheidung, die auf Leasingfahrzeuge beschränkt ist.

    • 3. Gutachten: Jenseits der Bagatellgrenze (Richtwert 750 EUR brutto) ist das Recht auf Einholung eines Gutachtens allgemein anerkannt, auch, wenn der Geschädigte zur Reparatur fest entschlossen oder vertraglich (Leasing) verpflichtet ist (Otting SVR 12, 12 ff. mit Rspr.). Den Zugang des schriftlichen Gutachtens abzuwarten, ist trotz klarer Reparaturwürdigkeit grds. legitim, jedenfalls keine Obliegenheitsverletzung. Zur Alternative telefonische Voranfrage s. BGH NJW 86, 2945 (aber Sonderfall!). Nach OLG Hamm DAR 02, 312 kann ein telefonischer Reparaturauftrag aus dem Urlaub zumutbar sein.

    • 4. Überlegungsfrist: Selbst bei eindeutiger Reparaturwürdigkeit kann dem Geschädigten eine Prüf-/Überlegungsfrist zustehen, z.B. bei einem Leasingfahrzeug (Unterrichtung der Leasinggesellschaft, Abstimmung) oder bei einem bankfinanzierten Kfz. Weitere Prüfpunkte: Stundenverrechnungssätze (wo soll repariert werden?), Vorschaden, Rabattfrage, Mithaftung, Vollkasko.

    • 5. Besondere Wartegründe: Unter besonderen Umständen ist der Geschädigte berechtigt, evtl. sogar verpflichtet, die Reparatur zurückzustellen, z.B. bei Notwendigkeit einer Unfallanalyse (OLG Düsseldorf VA 08, 75; OLG Saarbrücken VA 07, 80 - selbstständiges Beweisverfahren) oder einem „Bumser“-Verdacht (OLG Düsseldorf DAR 06, 269). Zur Bedeutung eines Gegenüberstellungsverlangens des VR OLG Düsseldorf DAR 12, 253.

    • 6. Differenzierung nach Vorfinanzierungsfähigkeit: Kann der Geschädigte die Reparaturkosten nicht bezahlen (keine Eigenmittel, kein Kredit), darf er mit dem Reparaturauftrag zunächst warten, ohne damit gegen § 254 Abs. 2 BGB zu verstoßen (aber str., Rspr. in Arbeitshilfe 4 Pkt. 4). OLG Hamm VersR 86, 43 steht nicht entgegen, denn der Geschädigte war wirtschaftlich liquide (Steuerberater). Was für den mittellosen Geschädigten gilt, hat Hamm offengelassen. Aber Achtung! Der Geschädigte muss den VR rechtzeitig auf seine finanziellen Probleme hinweisen (Näheres zur Warnpflicht Eggert VA 12, 114; zur Vorfinanzierungsfrage VA 09, 204). Zum richtigen Anknüpfungspunkt für die Mitverschuldensprüfung bei unterlassener/verspäteter Warnung in einem Warte-Fall s. Arbeitshilfe 4 Pkt. 5.

    • 7. Sonderfall Eigenreparatur: Wer den Fahrzeugschaden nach einer Eigenreparatur auf Gutachtenbasis abrechnet, kann Nutzungsausfallentschädigung nur für denjenigen Zeitraum beanspruchen, den die Reparatur in einer „Kundendienstwerkstatt“ erfordert hätte (BGH NJW 92, 1618; NJW 03, 3480).

    Unterfall 2: Das Fahrzeug ist trotz Unfallschadens fahrbereit und verkehrssicher

    • 1. Schon kein Gebrauchsentzug: Bei fortbestehender Nutzungsmöglichkeit entfällt bereits die Grundvoraussetzung für eine Nutzungsentschädigung (OLG München 18.2.10, 24 U 725/09, Abruf-Nr. 111626). Für den 10. ZS OLG München ist das Nichtbenutzen eines vom SV als „verkehrssicher“ eingestuften Kfz ein Fall des § 254 Abs. 2 BGB (17.4.09, 10 U 5690/08, Abruf-Nr. 091578).

    • 2. Gutachten einholen? Bei trotz Unfalls weiterhin fahrfähigem Auto kann sich die Einholung eines Gutachtens erübrigen (Stichworte Bagatellgrenze, Kostenvoranschlag).

    • 3. Zeitpunkt für den Reparaturauftrag: Kann der Geschädigte die Reparatur aus eigenen Mitteln bezahlen, darf er mit dem Auftrag nicht warten, bis der VR auf die Schadensanzeige reagiert hat. Den Auftrag zurückzustellen oder auf eine Instandsetzung völlig zu verzichten, ist ihm zwar unbenommen, für die Wartezeit bis zu einer Stellungnahme des VR gibt es jedoch kein Ausfallgeld. Wie aber soll sich der Mittellose verhalten? Nach LG Detmold VA 12, 112 verstößt er gegen § 254 Abs. 2 BGB, wenn er die Werkstatt beauftragt, ohne die Kostenübernahmeerklärung des VR oder zumindest den Ablauf der Prüffrist abzuwarten. Also warten und mit der Beule weiterfahren! Zulässige Alternative: Den VR mit der Schadensanzeige a) auf die Mittellosigkeit, b) den schon erteilten/bevorstehenden Reparaturauftrag und c) auf die Notwendigkeit eines Vorschusses zur Abwendung von Sicherungsrechten der Werkstatt (§§ 647, 273 BGB) ausdrücklich hinweisen. Dann geht die Verlängerung der Ausfallzeit zulasten des VR, wenn die Werkstatt den reparierten Wagen zurückhält (OLG Karlsruhe OLGR 98, 253; strenger AG Berlin-Mitte SP 12, 20).