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  • · Nachricht · Straßenverkehrsordnung

    Aktuelle Entscheidungen zum Fahren im Verband

    | Mit einigen Vorschriften der StVO hat der Praktiker häufiger zu tun, mit anderen weniger. Zu letzteren gehört § 27 StVO ‒ das Fahren im Verband. Daher sind zwei Entscheidungen des KG, die sich in der letzten Zeit mit der Vorschrift befasst haben, eines Hinweises wert. |

     

    Beide Entscheidungen stehen in Zusammenhang mit dem Fahren im Verband zu einer Demonstration.

     

      • Das bloße Fahren mehrerer Fahrzeuge im Konvoi auf öffentlichem Straßenland stellt keinen geschlossenen Verband nach § 27 StVO dar.
      • Die Teilnehmer eines solchen Formationsfahrens genießen nicht die Vorrechte aus § 27 StVO.
      • Die nach § 29 Abs. 2 StVO erteilte Erlaubnis berechtigt nicht zum Fahren im Verband zum Demonstrationsort. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG gibt zu keiner anderen Bewertung Anlass.

     

      • Konstituierendes Merkmal eines geschlossenen Verbands i. S. d. § 27 Abs. 5 StVO ist, dass es einen für die Einhaltung der Vorschriften einstehenden Führer gibt, der auch die Kennzeichnung der zu dem Verband gehörenden Fahrzeuge bestimmt.
      • Jedenfalls bei Kraftfahrzeugen kann die Kennzeichnung des Verbands nicht lediglich durch eine (einheitliche) „Fahrzeugart“ erfolgen.
      • Schon aus Sinn und Zweck des auf Klarheit und Einfachheit angelegten Straßenverkehrsrechts ergibt sich, dass die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer das Verbandprivileg in Anspruch nehmen kann nicht (allein) von versammlungsrechtlichen Fragestellungen abhängig sein kann.
    Quelle: ID 47051095