Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.01.2021 · IWW-Abrufnummer 219728

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 27.08.2020 – 3 Ws (B) 175/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht

    Beschluss vom 27. August 2020

    3 Ws (B) 175/20  -  122 Ss 74/20
    303 OWi 211/20

    In der Bußgeldsache gegen
    xxx
    wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 27. August 2020 beschlossen:

    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Juni 2020 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

    Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Gründe

    I.

    Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 9. Juni 2020 wegen eines fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVO getroffenen.

    Nach den Urteilsgründen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

    Am 14. September 2019 überfuhr der Betroffene ‒ für ihn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch vorhersehbar und vermeidbar ‒ mit dem Kraftrad .. mit dem amtlichen Kennzeichen … um 16.35 Uhr in B. die Haltelinie der bereits länger als 1 Sekunde rot abstrahlenden Lichtzeichenanlage beim Einbiegen vom W. W. in die L. A.. Der querende Linksabbiegerverkehr hatte im Überfahren der Haltelinie durch den Betroffenen bereits seit mehr als einer Sekunde grün und musste u.a. wegen des Rotlichtverstoßes des Betroffenen warten: der Betroffene war nämlich in einem Pulk von ca. 50 Krafträdern, die jeweils zu zweit nebeneinander fuhren, auf dem Weg zu einer an diesem Tage stattfindenden Motorrad-Demonstration, zu welcher aus dem gesamten Bundesgebiet viele Teilnehmer anreisten, Treffpunkt für die angemeldete Demonstration war in M. der Parkplatz am T.. Eine Genehmigung zur Fahrt im Verband lag in Bezug auf die Gruppe, in welcher der Betroffene fuhr, nicht vor.

    Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er trägt u.a. vor, dass es für die Beurteilung, ob die Motorräder im Verband gefahren seien, auf die äußere Erkennbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer ankäme. Die Erlaubnispflicht entfiele, weil diese Pflicht nicht mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Versammlungsfreiheit kompatibel sei. Der Schutzbereich dieses Grundrechts erstrecke sich auch auf die Anfahrt zur Demonstration. I.Ü. sei auch die Anfahrt selbst bereits als Aufzug zu werten mit der Folge, dass diese Fahrt erlaubnisfrei sei.

    II.

    Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

    1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist, da sie nicht die Anforderungen des §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt, bereits unzulässig.

    Die Überprüfung der Urteilsgründe auf die allgemein erhobene Sachrüge ergibt keinen den Betroffenen beschwerenden Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils nach sich zöge.

    Die auf einer rechtfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch. Danach hat der Betroffene die unter I. festgestellte Haltlinie der ampelgeregelten Kreuzung mit seinem Krad überfahren und den Abbiegevorgang vorgenommen, als die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage schon länger als 1 Sekunde rotes Licht abstrahlte. Auf die Vergünstigung als Teilnehmer eines Verbandes nach § 27 StVO, wonach es ausreicht, dass die ersten Motorräder die Ampel bei Grün passiert haben, weil ein Verband verkehrsrechtlich als ein Verkehrsteilnehmer behandelt wird, kann sich der Betroffene nicht erfolgreich berufen.

    a. Ein geschlossener Verband nach § 27 StVO ist eine geordnete, einheitlich geführte und als Ganzes erkennbare Fahrzeugmehrheit ist. Geschlossen ist er nach § 27 Abs. 3 StVO, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Maßgebend sind eine einheitliche Führung, eine geschlossene Bewegung und eine einheitliche Kennzeichnung wie z.B. durch die Fahrzeugart und Fahrzeugfarbe, durch Beleuchtung, Fahnen usw. und Fahren mit vorgeschriebenem Abstand, da andernfalls die geschlossene Gliederung nicht ohne weiteres erkennbar ist (König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, § 27 StVO Rn. 5 n.w.N.; Lohmeyer in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. § 27 StVO (Stand:19. April 2018) Rn. 9). Die Erkennbarkeit der Kraftfahrzeuge als Verband ist deswegen erforderlich, weil das Verbandsvorrecht andere Verkehrsregeln zurückdrängt. D.h.  für die weiteren Verkehrsteilnehmer, die damit nicht so vertraut sind und deren Rechte zurückstehen, muss die Verbandszugehörigkeit jedes einzelnen Fahrzeuges unmissverständlich erkennbar sein (König a.a.O. § 27 Rn. 5). Aus § 27 Abs. 5 StVO ist erkennbar, dass ein geschlossener Verband auch nur dann ein solcher sein kann, wenn er einen verantwortlichen Führer hat, der für die Einhaltung der einzelnen für den Verband geltenden Vorschriften verantwortlich ist und auch die Kennzeichnung der zu dem Verband gehörenden Fahrzeuge bestimmt (Krumm, Geschlossene Verbände auf öffentlichen Straßen, SVR 2013, 418).

    Nach diesen Maßstäben befand sich der Betroffene in einer Gruppe von ca. 50 Motorrädern, die in einer Formation u.a. den W. W. und die L. A. Richtung M. befuhren. Feststellungen zur tatsächlichen Kennzeichnung der Gruppe noch dazu, dass ein verantwortlicher Führer diese Gruppe angeführt und die Kennzeichnung der zu dem Verband gehörenden Fahrzeuge bestimmt hat, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Demnach stellt diese Ansammlung von Motorrädern keinen Verband i.S.v. § 27 StVO dar.

    Zutreffend geht das Amtsgericht weiter davon aus, dass ein Verband, der die Vorrechte nach § 27 StVO in Anspruch nimmt, nach § 29 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 StVO einer Erlaubnis bedarf, weil das Gesetz unwiderlegbar vermutet, dass Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband die öffentliche Straße stets mehr als verkehrsüblich beanspruchen (vgl. Sauthoff in Münchner Kommentar Straßenverkehrsrecht, § 29 Rn. 22, 25). Zwar ist die Erlaubnispflicht kein Tatbestandsmerkmal des § 27 StVO, aber aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift und aus dem systematischen Zusammenhang der beiden Vorschriften (vgl. Lohmeyer a.a.O. Rn. 8) ergibt sich, dass der Verordnungsgeber die Bevorzugung von Teilnehmern eines motorisierten Verbandes gegenüber allen weiteren Verkehrsteilnehmern nur dann gestattet, wenn der Verantwortliche für diese Veranstaltung eine Erlaubnis eingeholt hat. Dies war nicht der Fall.

    b. Die Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 2 StVO - so im Ansatz zutreffend die Ausführungen der Verteidigung - entfällt zwar, wenn sich die Veranstaltung als eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel i.s.V. Art. 8 Abs. 2 GG und der §§ 14 ff. VersammlG darstellt. Denn eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnispflicht - so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50/88 -, juris) - stellt sich als ein unzulässiger Eingriff in das Versammlungsrecht dar und wird daher von der Ausschlusswirkung der Vorschriften des Versammlungsrechts erfasst (Lohmeyer a.a.O. § 29 Rn. 17). Das setzt aber voraus, dass sich die gemeinsame Anfahrt zum Treffpunkt in M. bereits als Aufzug darstellt. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.

    Ein Aufzug ist eine Versammlung unter freiem Himmel, die sich fortbewegt (Kniesel in Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze 18. Aufl. S. 126). Eine Versammlung ist das Zusammenkommen mehrerer Personen zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung.

    Dass sich die im Konvoi bewegenden Kräder bereits bei der Anfahrt zu dem Treffpunkt in M. zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung oder Meinungsäußerung zusammengeschlossen haben, lässt sich den Feststellungen des Urteils nicht entnehmen und ist auch fernliegend. Vielmehr dient diese Fahrt dem Zusammenkommen an dem Treffpunkt, um anschließend an der Versammlung - der Motorraddemonstration - teilzunehmen. Wer also - wie festgestellt - mit seiner Präsenz einen anderen Zweck verfolgt (hier: die gemeinsame Anfahrt zur Demonstration), ist - noch -  kein Versammlungsteilnehmer und kann sich daher nicht auf den Schutz des Art. 8 GG berufen (Chr. Gusy in von Mangoldt/Klein/Storck Kommentar zum Grundgesetz, 7. Aufl. Art. 8 Rn. 16).

    Die Erlaubnispflicht entfällt auch ‒ entgegen der Auffassung der Verteidigung - nicht aus dem Umstand, dass die Versammlungsfreiheit den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns umfasst und damit auch den Zu- und Abgang zur Versammlung, weil sich die daraus resultierende Erlaubnisfreiheit nur auf die Versammlung selbst und eng mit ihr zusammenhängende Aktivitäten erstreckt. Geschützt wird das Recht auf Teilnahme an der Versammlung, das nicht durch behördliche Maßnahmen be- oder verhindert werden darf (Chr. Gusy a.a.O. Art. 8 Rn. 70). Dieses Recht ist jedenfalls durch die Erlaubnispflicht nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt.

    Der Betroffene hat sich auf dieser Fahrt lediglich in einer Ansammlung von einer Vielzahl im Konvoi oder in Formation fahrenden Motorrädern befunden, die aber verkehrsrechtlich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern - hier dem Querverkehr, für den die Lichtzeichenanlage bereits grünes Licht abstrahlt - nicht privilegiert waren. Vielmehr haben der Betroffene und die weiteren Motorradfahrer ihr Vorrecht gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund ihres Verhaltens erzwungen.

    c. Soweit der Vortrag des Verteidigers dahingehend verstanden werden soll, dass sich der Betroffene in einem Verbotsirrtum befunden habe, als er den Rotlichtverstoß begangen hat, weil er glaubte, dass er in einem Verband gefahren sei und die Verbandsspitze die Lichtzeichenanlage bei Grün passiert habe, so war dieser jedenfalls nach § 11 Abs. 2 OWiG vermeidbar. Denn es ist offensichtlich, dass mehrere im Konvoi auf öffentlichen Straßenland fahrende Motorräder sich allein aufgrund ihres bloßen Formationsfahrens nicht über Verkehrsregeln, die der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und der Leichtigkeit des Straßenverkehrs dient, hinwegsetzen und andere Verkehrsteilnehmer behindern dürfen.

    3. Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keinen den Betroffenen beschwerenden Rechtsfehler auf.

    RechtsgebieteGG, StVOVorschriftenGG Art. 8; StVO §§ 27, 29 Abs. 2