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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

    Mehrere Fahrverbote, bei denen nicht die „Vier-Monats-Sperrfrist“ des § 25 Abs. 2a StVG gewährt worden ist, werden parallel vollstreckt (AG Dillenburg 9.11.12, 3 OWi - 2 Js 60458/11, Abruf-Nr. 123630).

    Praxishinweis

    Liegen gegen den Betroffenen mehrere Entscheidungen vor, aus denen ein Fahrverbot zu vollstrecken ist, muss unterschieden werden:

     

    • Handelt es sich um Entscheidungen, in denen dem Betroffenen nicht die „Vier-Monats-Sperrfrist“ des § 25 Abs. 2a StVG gewährt worden ist, werden die mehreren Fahrverbote nach h.M. parallel vollstreckt (vgl. LG Regensburg DAR 08, 403; Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 1101; a.A. AG Bottrop DAR 95, 262; AG Stuttgart NZV 06, 328; AG Velbert DAR 09, 285). Die Voraussetzungen für die parallele Vollstreckung muss der Verteidiger ggf. durch Rechtsmittelrücknahme - Rechtsbeschwerde und/oder Einspruch gegen den Bußgeldbescheid - schaffen.

     

    • Ist in den Entscheidungen die „Vier-Monats-Schonfrist“ des § 25 Abs. 2a StVG gewährt worden, ist strittig, ob nacheinander (nach wohl überwiegender Meinung: AG Waiblingen VA 08, 177; VRR 09, 47; AG Offenbach VA 09, 12; s.a. Burhoff/Gübner, OWi, Rn. 1104 ff.) oder parallel (AG Meißen DAR 10, 339; AG Hattingen zfs 12, 233; AG Tecklenburg VA 12, 10) vollstreckt wird. Das muss der Verteidiger ggf. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 103 OWiG klären.

     

    • Ungeklärt ist in der Rechtsprechung auch, wie bei gemischten Fahrverboten, also ein Fahrverbot mit Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG und eins ohne, zu verfahren ist. Eine klare Linie ist nicht zu erkennen. Teilweise wird davon ausgegangen, dass in diesen Fällen (auch) parallel vollstreckt wird und § 25 Abs. 2a S. 2 StVG nicht zur Anwendung kommt (vgl. dazu einerseits AG Bremen DAR 10, 591; AG Nördlingen DAR 12, 653; AG Velbert DAR 09, 285; AG Viechtach VA 07, 111; andererseits AG Bielefeld, VA 11, 100; AG Erlangen VA 09, 12). Auch hier muss der Verteidiger die Frage der Vollstreckung ggf. mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 103 OWiG klären.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 11 | ID 37060340