Vernichtet der Teilkaskoversicherer ihm zur Laborprobe übersandte Wildhaare nach der Laborprobe und gibt das ihm ebenfalls übersandte Nummernschild gereinigt zurück, begeht er eine Beweisvereitelung zulasten des Versicherungsnehmers (VN). Dann muss der Versicherer beweisen, dass der Wildschaden-Unfall sich nicht wie vom VN vorgetragen ereignet hat, entschied das OLG München.
Die aufgrund fehlender Orientierungslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera kann bei einem Mercedes Benz CLS 350 CDI einen erheblichen Sachmangel darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom ...
Das Navigationsgerät eines Land Rover Discovery verfügt über keine Datentechnik, die Navigationsdaten permanent speichert oder an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergibt, sodass Navigationsdaten des Fahrzeugnutzers ...
Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt.
Mandant A hatte Vorfahrt, gleichwohl erstattet der gegnerische Versicherer nur 75 Prozent. Begründung: Verletzung der „halben Vorfahrt“. Mandant B war wartepflichtig, sieht aber ein Mitverschulden beim Unfallgegner.
Für die 130-Prozent-Fälle hat der BGH die Fälligkeitsfrage durch den Beschluss vom 18.11.08 (VI ZB 22/08, VA 09, 19 = VersR 09, 128) eindeutig – wenngleich nicht überzeugend – entschieden: Die ...
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Diese Frage, so alt wie die Unfallschadensregulierung, ist unter einer Vielzahl von Aspekten relevant – von den Anwaltskosten (Gegenstandswert) bis zu den Zinsen. Der 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M. musste sich aktuell damit auseinandersetzen (10.9.15, 22 U 73/14, Abruf-Nr. 146149) .