Das AG Castrop-Rauxel hat in einem umfangreich begründeten Urteil noch einmal zur vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung Stellung genommen (AG Castrop-Rauxel 26.8.22, 6 OWi-264 Js 1170/22-486/22, Abruf-Nr.
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auch dann auf die Höhe einer verhängten Geldbuße beschränkt werden kann, wenn zugleich ein Fahrverbot verhängt wird.
Bedenken könnten sich aus der sog. Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße ergeben.
Die Frage, ob nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ggf. die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird, ist in der Rechtsprechung bisher noch nicht eindeutig geklärt.
Hat das Bußgeldverfahren längere Zeit gedauert, stellt sich bei einem möglichen Fahrverbot immer die Frage, ob dieses überhaupt noch verhängt werden kann.
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Wird bei einer längerfristigen Observation (§ 163f Abs. 1 StPO) festgestellt, dass der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führt, dürfen die erlangten personenbezogenen Daten nicht in dem Strafverfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) verwendet werden.