14.07.2011 · Fachbeitrag ·
Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Grenze für den bedeutenden Schaden liegt bei 1.300 EUR. Beim Begriff des bedeutenden Schadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist von einem wirtschaftlichen Schadensbegriff auszugehen. Deshalb können bei der Prüfung der Frage, ob die Höhe des eingetretenen Fremdschadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als bedeutend anzusehen ist, nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind (OLG Hamm 30.9.10, 3 RVs 72/10, Abruf-Nr. 112405 ).
14.07.2011 · Fachbeitrag ·
Fahrverbot
Von einem Regelfahrverbot kann bei einem Arbeitslosen abgesehen werden, wenn der sich in der Phase der unmittelbar bevorstehenden Existenzgründung befindet und für diese Tätigkeit, etwa zur Kundenakquise, auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen ist (AG Wuppertal 8.4.11, 26 OWi 623 Js 1901/10-267/10, Abruf-Nr. 112399 ).