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  • · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Ermittlung des bedeutenden Schadens i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

    Die Grenze für den bedeutenden Schaden liegt bei 1.300 EUR. Beim Begriff des bedeutenden Schadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist von einem wirtschaftlichen Schadensbegriff auszugehen. Deshalb können bei der Prüfung der Frage, ob die Höhe des eingetretenen Fremdschadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als bedeutend anzusehen ist, nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind (OLG Hamm 30.9.10, 3 RVs 72/10, Abruf-Nr. 112405).

    Praxishinweis

    Das OLG hat darauf hingewiesen, dass schon wegen des von § 142 StGB geschützten Rechtsguts von einem wirtschaftlichen Schadensbegriff auszugehen sei. Es seien also nur die Schadenspositionen heranzuziehen, die zivilrechtlich erstattungsfähig seien. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGH VA 11, 47) führt dazu, dass die BGH-Rechtsprechung zur Unfallschadensregulierung Bedeutung erlangt. Vorliegend betrugen die Reparaturkosten 2.647,40 EUR. Der Wiederbeschaffungswert belief sich auf 1.150 EUR, das beschädigte Fahrzeug hatte einen Restwert von 50 EUR. Das OLG weist darauf hin, dass bei einer solchen Fallgestaltung die Höhe des Ersatzanspruchs bei Abrechnung auf Gutachtenbasis auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts beschränkt sei (vgl. BGHZ VA 05, 59), sodass sich hier ein unfallbedingter Sachschaden lediglich in Höhe von 1.100 EUR ergebe. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des Integritätsinteresses des Geschädigten. Alles in allem: Ein Blick in zivilrechtliche Rechtsprechung kann also auch für den Strafverteidiger zu positiven Ergebnissen führen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Ebenso wie das OLG Hamm haben zur Höhe des „bedeutenden Fremdschadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in der Vergangenheit bereits entschieden OLG Dresden (DAR 05, 459), OLG Hamburg (zfs 07, 409) und OLG Jena (DAR 05, 289).
    • Teilweise wird auch schon von höheren Werten ausgegangen (vgl. LG Frankfurt VRR 08, 430 [1.400 EUR]; LG Hamburg VRR 07, 403 [1.500 EUR]; AG Saalfeld DAR 05, 52 [1.400 EUR]).
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 159 | ID 28224330