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  • 25.05.2010 | Vollrausch

    Erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen

    Der Grundsatz, dass der Tatrichter im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt regelmäßig verpflichtet ist, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen, gilt auch, wenn die Tat nicht zu einer Verurteilung nach § 316 StGB, sondern zum Schuldspruch wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) führt (OLG Köln 5.2.10, III - 1 RVs 25/10, Abruf-Nr. 100968).

     

    Praxishinweis

    Das OLG Köln hat gerade erst zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei der „normalen“ Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB Stellung genommen (vgl. VA 09, 194). Diese überträgt es auf eine Verurteilung wegen Vollrausches. Damit sind auch da z.B. Angaben zum Anlass und zur Dauer der Fahrt sowie zur Fahrstrecke zu machen, und mitzuteilen, unter welchen Umständen es zur Alkoholaufnahme gekommen ist.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 99 | ID 135837