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  • 24.03.2011 | Strafrecht

    Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in 2010

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Wir haben für Sie die wichtigsten Entscheidungen im Verkehrsstrafrecht aus dem Jahr 2010 in ABC-Form zusammengestellt (Anschluss an VA 10, 68).  

     

    Rechtsprechungsübersicht

    Belehrungspflicht  

    Ob der Beschuldigte vor der Befragung durch Vernehmungsbeamte belehrt werden muss, hängt davon ab, ob es sich (noch) um eine informatorische Befragung oder schon um eine Vernehmung i.e.S. handelt. Es begründet aber nicht jeder unbestimmte Tatverdacht bereits die Beschuldigteneigenschaft mit der Folge einer entsprechenden Belehrungspflicht (OLG Zweibrücken VA 10, 195). Maßgebend für eine ordnungsgemäße Beschuldigtenbelehrung ist, dass sie dem Beschuldigten Klarheit über seine Aussagefreiheit verschafft und diesbezügliche etwaige Fehlvorstellung ausschließt (BGH VA 10, 212).  

    Berufungs-  

    verfahren, Ver-  

    schlechterungs-  

    verbot  

    Ist gegen einen Angeklagten in erster Instanz lediglich eine isolierte Sperre verhängt worden und legt nur er gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ein, steht der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 S. 2 StGB) in der Berufungsinstanz das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO entgegen (OLG Köln NZV NJW 10, 2817).  

    Berufungsver-  

    werfung, Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshaupt-  

    verhandlungs-  

    termin  

    Eine bereits vor der Terminierung der Hauptverhandlung gebuchte Pilgerreise entschuldigt das Fernbleiben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin (LG München I VA 11, 36). Für das LG Berlin (NZV 10, 585 - Reifenpanne) ist das Ausbleiben genügend entschuldigt, wenn der Angeklagte bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge mit seinem rechtzeitigen Eintreffen rechnen konnte. Nach Ansicht des OLG Dresden (VA 11, 53) ist das Ausbleiben genügend entschuldigt, wenn der Angeklagte nach erfolgter Abschiebung dem Gericht seine Anschrift in seinem Heimatland nicht mitgeteilt hat, da dieser Umstand der Beantragung einer Betretenserlaubnis nicht im Wege steht. Schließlich kann eine für den Terminstag angedrohte Zwangsräumung der Wohnung ein hinreichender Entschuldigungsgrund sein (OLG Köln VA 10, 53). War der Angeklagte „bei Beginn der Hauptverhandlung“ erschienen und die Hauptverhandlung wegen Ausbleibens des Verteidigers des Angeklagten unterbrochen worden, so kann die spätere Abwesenheit des Angeklagten nach erneutem Aufruf die Verwerfung der Berufung gem. § 329 Abs. 1 nicht rechtfertigen. Vielmehr muss das Berufungsgericht nach §§ 231, 332 StPO verfahren (OLG Brandenburg VA 10, 54).  

    Beweisantrag  

    Auf die Formulierung eines Beweisantrags ist im Hinblick auf die Ablehnungsgründe des § 244 StPO besondere Sorgfalt zu verwenden. So ist z.B. die Behauptung des Angeklagten, dass zwischen ihm und der auf einem als Beweismittel dienenden Foto nur teilweise erkennbaren Person keine Identität besteht, nicht ausreichend, da sie nur ein Beweisziel und keine Beweistatsache benennt und daher für einen Beweisantrag nicht ausreichend ist (OLG Hamm VA 10, 18). Die Verletzung des förmlichen Beweisantragsrechts setzt voraus, dass in der Hauptverhandlung überhaupt ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt worden ist. Allein die Stellung von Beweisanträgen in einem Hauptverhandlungstermin, die zur Aussetzung der Hauptverhandlung führte, reicht dazu nicht aus, denn nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung bedarf es der Wiederholung bereits früher gestellter Beweisanträge im neuen Hauptverhandlungstermin (KG VA 10, 197).  

    Drogenfahrt  

    316 StGB)  

    Bei einer Drogenfahrt kann nicht allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten auf seine Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Vielmehr bedarf es außer einem positiven Blutwirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen, d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (OLG Saarbrücken VA 11, 10 = DAR 11, 95 m. abl. Anm. König; ähnlich OLG Hamm VRR 10, 390).  

    Fahren ohne  

    Fahrerlaubnis  

    21 StVG),  

    Allgemeines  

    Einem juristischen Laien muss nicht bewusst sein, dass sich eine auf zwei Monate ab Rechtskraft befristete Nebenstrafe auf unbestimmte Zeit verlängert, solange der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung genommen wird (OLG Koblenz VA 10, 119). Auch besteht für den Inhaber einer rechtswirksam erteilten Fahrerlaubnis keine Verpflichtung, sich bei der Verwaltungsbehörde nach deren Fortbestand zu erkundigen (KG VA 11, 12).  

    Fahren ohne  

    Fahrerlaubnis, ausländische Fahrerlaubnis  

    21 StVG)  

    Das OLG Hamm (VA 10, 102) hat entschieden, dass sich auch derjenige nach § 21 StVG strafbar macht, der keine inländische Fahrerlaubnis besitzt und entgegen § 28 Abs. 4 Nr. 4 FEVO während des Laufs einer rechtskräftig verhängten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch macht. Nach Auffassung des OLG Oldenburg (VA 10, 123) berechtigt ein in Tschechien nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein jedenfalls nicht zum Führen von Kfz in Deutschland, wenn in ihm als Wohnsitz ein Ort in Deutschland angegeben ist (vgl. auch EuGH NJW 08, 2403). Wird ein Verbotsirrtum geltend gemacht, muss in den Urteilsgründen neben dem konkreten Vorbringen des Angeklagten hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine ihm zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörde gehabt hätte (OLG Oldenburg a.a.O.). Zur Rechtslage ab dem 19.1.09 hat das OLG Stuttgart entschieden, dass eine Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden ist, wenn ein in Deutschland für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gesperrter Bürger eine tschechische EU-Fahrerlaubnis (mit eingetragenem tschechischen Wohnsitz) erwirbt, um ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr in Deutschland zu führen (OLG Stuttgart VA 10, 156). Nach dem 19.1.09 im Ausland ausgestellte EU-Fahrerlaubnisse berechtigen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist (OVG Lüneburg VA 11, 12).  

    Fahrerlaubnis,  

    Entziehung  

    Für die Frage der charakterlichen Eignung eines Kraftfahrers kommt es nicht nur auf die rechnerische Schadenshöhe an, zumal diese oft vom Zufall abhängt und vom Verkehrsteilnehmer nur eingeschränkt beeinflussbar ist. Belegt das konkrete Verhalten des Beschuldigten ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen und Rechtsgütern anderer, so ist er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Deshalb kann sich auch bei einem Fremdschaden von nur 1.220 EUR die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit ergeben (LG Berlin DAR 10, 533).  

     

    Von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt kann jedenfalls abgesehen werden, wenn seit der Tat und der Führerscheinsicherstellung 10 Monate vergangen sind und der Angeklagte in dieser Zeit durch intensive verkehrspsychologische Maßnahmen (hier: IVT-Hö) seine Fahreignung wiederhergestellt hat (AG Lüdinghausen VA 10, 118).  

     

    Die vorsorgliche Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis, die der Angeklagte nur möglicherweise besitzt, ist nicht zulässig (OLG Stuttgart VA 11, 11).  

    Fahrtunter-  

    brechung  

    Eine 15-minütige Fahrtunterbrechung aufgrund einer Kontrolle mit polizeilicher Anzeigenaufnahme beendet das Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedenfalls, wenn der Angeklagte nach der Kontrolle zunächst auf Anordnung der Polizei von einer Weiterfahrt absieht und sich dafür entscheidet, das mitgeführte Kraftrad weiterzuschieben (AG Lüdinghausen VA 10, 67; zur Problematik auch BGH StraFo 09, 432; LG Potsdam DAR 09, 285; BGH VRR 09, 363).  

    Führungs-  

    aufsicht  

    Im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht kann in Ausnahmefällen auch ein allgemeines Verbot der Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen angeordnet werden, das der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichkommt. Ein solches Verbot ist aber nur zulässig, wenn vom erkennenden Gericht die Voraussetzungen der Entziehung und Sperre der Fahrerlaubnis bejaht wurden und eine entsprechende Anordnung getroffen wurde (OLG Frankfurt a.M. VA 11, 52).  

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr  

    315b StGB)  

    Voraussetzung für die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist u.a., dass die Tathandlung, die über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht; sog. Beinaheunfall (vgl. dazu BGH VA 09, 29; VA 10, 29). Von einer solchen kritischen Verkehrssituation ist beim Befahren einer Kraftfahrstraße entgegen der Fahrtrichtung nicht stets auszugehen. Dass die Fortentwicklung einer vorliegenden abstrakten Gefahr hin zu einer konkreten Gefahr nur vom Zufall abhängt, genügt für sich genommen nicht, um eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB annehmen zu können (BGH VA 10, 83). Auch lässt sich eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben nicht allein damit begründen, dass bei Unfällen der betreffenden Art regelmäßig ein HWS-Trauma zu erwarten ist (VA 10, 29).  

    Nötigung  

    Stellt sich der Täter dem herannahenden Kraftfahrer lediglich für 30 Sekunden in den Weg und zwingt ihn allein durch seine körperliche Anwesenheit zum Anhalten, liegt Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB nicht vor (OLG Frankfurt a.M. 23.11.10, 2 Ss 274/10, Abruf-Nr. 110813).  

    Pflicht-  

    verteidiger  

    Der Verteidiger muss darauf achten, dass über einen Beiordnungsantrag nach Möglichkeit vor Rechtskraft bzw. Beendigung des Verfahrens durch Einstellung entschieden ist, da nach h.M. in der Rechtsprechung der Obergerichte eine nachträgliche Beiordnung nicht in Betracht kommt (vgl. dazu die Nachw. bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1328, s. aber auch BGH VA 09, 211). Allerdings ist in diese für den Rechtsanwalt nachteilige Rechtsprechung Bewegung gekommen. So hat das OLG Stuttgart (vgl. StRR 11, 64) darauf hingewiesen, dass es den Grundsätzen des fair trial widerspricht, wenn die Antragstellung des Rechtsanwalts so zögerlich behandelt wird, dass eine Bestellung nicht mehr vor Rechtskraft erfolgt. Sei das der Fall, komme eine nachträgliche Bestellung in Betracht.  

     

    Dem Angeklagten ist zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens und aus Gründen der Waffengleichheit ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat (LG Kassel VA 10, 157; vgl. dazu auch OLG Köln 3.12.10, III-1 RVs 213/10, Abruf-Nr. 110484). Ihm ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Frage der Verwertbarkeit einer unter Missachtung des Richtervorbehalts entnommenen Blutprobe in der Hauptverhandlung diskutiert werden wird (LG Rostock VRR 10, 283 [Ls.]).  

    Richter-  

    vorbehalt  

    Zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme siehe den Schwerpunktbeitrag in VA 10, 140. Das BVerfG (VA 10, 173) hat zur „Gefahr im Verzug“ ausgeführt, dass sich die damit begründete Eilzuständigkeit der Polizei für die Anordnung einer Blutentnahme nicht mit generalisierenden Überlegungen und Erwägungen begründen lässt, sondern auf den Einzelfall abgestellt werden muss. Zum (verneinten) Beweisverwertungsverbot nach einer (rechtswidrigen) Blutentnahme s. auch OLG Hamm VA 10, 174 und OLG Celle VA 10, 174. Willigt ein Beschuldigter in eine Blutprobenentnahme ein, bedarf es regelmäßig keiner Anordnung durch einen Richter. Die Einwilligung muss aber ausdrücklich und eindeutig und aus freiem Entschluss erklärt werden. Zur Einwilligungsfähigkeit gilt: Liegt nur eine mittelmäßige Alkoholisierung ohne deutliche Ausfallerscheinungen vor, ist sie gegeben (OLG Hamm VA 11, 50).  

    Schuldfähigkeit, verminderte  

    Wenn das Urteil des Tatrichters hinsichtlich einer gegen 3.52 Uhr entnommenen Blutprobe, deren Auswertung eine BAK von 1,38 ‰ ergab, woraus das Gericht eine Tatzeit-BAK von 1,88 ‰ errechnet hat, keine Angaben zur Tatzeit enthält, ist die Entscheidung aufzuheben. Es kann nicht überprüft werden, ob bei der Rückrechnung der stündliche Abbauwert sowie ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ berücksichtigt wurden (BGH DAR 10, 588).  

    Sperrfrist,  

    Abkürzung  

    Das Gericht kann die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch bei einer hohen BAK (hier: 2,82 ‰) vorzeitig aufheben, wenn aufgrund erheblicher neuer Tatsache zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Grund zur Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet ist. Hierbei kann insbesondere Berücksichtigung finden, dass der Verurteilte durch eine Nachschulung oder ein Aufbauseminar für alkoholauffällige Täter eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickelt hat (LG Berlin DAR 10, 710; LG Berlin NZV 10, 105).  

     

    Allerdings ist eine lebenslange Sperrfrist für die (Wieder)Erteilung einer Fahrerlaubnis auch nach 45 Jahren nicht aufzuheben, wenn der Verurteilte in der Zwischenzeit verkehrsstrafrechtlich erneut aufgefallen ist und keine Anstrengungen für Nachschulungen an den Tag legt (AG Bochum VA 11, 50).  

    Strafbefehls-  

    verfahren, Vertretung des Angeklagten in der Haupt-  

    verhandlung  

    Im Strafbefehlsverfahren reicht zur Vertretung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin die Anwesenheit des bevollmächtigten Verteidigers aus (KG VA 10, 196). Dieser muss nicht auch Erklärungen abgegeben haben. Die Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch den Pflichtverteidiger gem. § 411 Abs. 2 S. 1 StPO setzt eine wirksam erteilte Vertretungsvollmacht voraus. Die diesem als Wahlverteidiger zuvor erteilte Vertretungsvollmacht erlischt mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger (OLG München 14.7.10, 4 StRR 93/10, Abruf-Nr. 102716).  

    Straßen-  

    verkehrs-  

    gefährdung  

    Die Wertgrenze für den drohenden bedeutenden Schaden i.S. der §§ 315b, 315c StGB ist nach wie vor bei 750 EUR zu ziehen (BGH VA 11, 47); s. auch „Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“.  

    Trunkenheitsfahrt, Grenzwert  

    Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FeV), die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 FZV zu versehen sind, beträgt 1,1 ‰ (OLG Nürnberg 13.12.10, 2 St OLG 230/10, Abruf-Nr. 110911).  

    Trunkenheitsfahrt, Feststellungen  

    Im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (OLG Köln VA 11, 51).  

    Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB),  

    Fahrfehler  

    Der alleinige Rückschluss von Fahrfehlern auf eine Fahruntüchtigkeit ist unzulässig. Es besteht immer die Möglichkeit, dass die Fahrfehler auf einer momentanen Unachtsamkeit, auf Ablenkung durch Nebenbeschäftigungen oder bewusster Missachtung von Verkehrsvorschriften beruhen (LG Braunschweig NZV 10, 149). Die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit kann auch nicht allein darauf gestützt werden, dass der Kraftfahrzeugführer den Zeichen der Polizei zum Einfahren in eine Verkehrskontrollstelle nicht Folge leistet und weiterfährt (OLG Köln VA 10, 210).  

    Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB),  

    Vorsatz  

    Im Berichtszeitraum haben erneut mehrere OLG darauf hingewiesen, dass bei der Trunkenheit die Annahme einer vorsätzlichen Tat nicht allein auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration gestützt werden kann (u.a. OLG Brandenburg VA 10, 9; 10, 190; OLG Stuttgart VA 10, 155). Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in VA 10, 10).  

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,  

    Anhalteort  

    Der Anhalteort ist nicht der Unfallort. Der BGH hat damit an seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts festgehalten (BGH VA 11, 35; vgl. zu der Problematik BVerfG VA 07, 107; OLG Düsseldorf VA 08, 64; OLG Hamburg VA 09, 106.  

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO); Allgemeines  

    Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann im Strafbefehlsverfahren nicht unter der Bedingung gestellt werden, dass der Beschuldigte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt (AG Montabaur VA 11, 11).  

     

    Eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Erhebung der öffentlichen Klage von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdevorbringens zu entscheiden. Erst die dann ergehende Entscheidung ist beschwerdefähig (LG Arnsberg NZV 10, 367; zum Verhältnis von Beschwerde und Antrag auf Aufhebung s. auch LG Kiel 10.8.10, 38 Qs 49/10).  

    Vollrausch, tatsächliche Feststellungen  

    Der Grundsatz, dass der Tatrichter im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt regelmäßig verpflichtet ist, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen, gilt auch, wenn die Tat nicht zu einer Verurteilung nach § 316 StGB, sondern zum Schuldspruch wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) führt (OLG Köln VA 10, 99; zur Trunkenheitsfahrt s. OLG Köln VA 09, 194).  

    Widerspruchs-lösung  

    Das OLG Hamm hatte als erstes OLG in Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit einer Blutprobe darauf hingewiesen, dass deren Verwertung durch den verteidigten Angeklagten in der ersten Tatsachenverhandlung widersprochen werden muss. Wird der rechtzeitige Widerspruch unterlassen, sei die Rüge für das weitere Verfahren ausgeschlossen (s. auch OLG Hamm VA 11, 34). Dem haben sich in der Folgezeit weitere OLG angeschlossen (OLG Frankfurt NStZ-RR 11, 45; OLG Karlsruhe StRR 10, 306; OLG Oldenburg VA 10, 87). Es ist spezifiziert zu widersprechen, d.h. aus dem Widerspruch muss sich die Angriffsrichtung ergeben. Der Widerspruch muss also begründet werden.  

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Berufungsver-  

    werfung  

    Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren, wenn diese darauf beruht, dass er einer Auskunft seines Verteidigers, dass der Termin aufgehoben werde, vertraut hat (OLG Hamm VA 10, 126).  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 68 | ID 143315