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  • 26.03.2008 | Unfallschadensregulierung

    Sachverständigenkosten voll erstattungsfähig

    Liegen die Gebührensätze eines zur Schadensbegutachtung herangezogenen Kfz-Sachverständigen in der Bandbreite der BVSK-Honorartabellen, handelt es sich um den erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB (LG Zwickau 17.1.08, 6 S 118/07, Abruf-Nr. 080785).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Streit um restliche Sachverständigenkosten ging für den beklagten KH-Versicherer in beiden Instanzen verloren. In enger Anlehnung an die einschlägige BGH-Rspr. (VA 07, 61; VA 06, 77) weist das LG alle Einwendungen des Beklagten zurück. Nach dessen Feststellung lägen sowohl die Grundgebühr als auch die Nebenkosten im Rahmen des BVSK-Honorarkorridors, so dass „Erforderlichkeit“ i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB zu bejahen sei.  

     

    Praxishinweis

    Obgleich mittlerweile nahezu sämtliche Gerichte an der Schadenshöhe, nicht am Zeitaufwand, orientierte Abrechnungen anerkennen, egal, ob eine Preisvereinbarung getroffen worden ist oder nicht, setzen die Versicherungen (eigentlich nur eine) ihren Kampf fort. Einen guten Überblick über die aktuelle Judikatur der Instanzgerichte vermittelt www.captain-huk.de. Einsender des Zwickauer Urteils ist RA Ronny Lorenz, Zwickau. In die gleiche Richtung geht ein (rechtskräftiges) Urteil des AG Frankfurt a.M. (21.12.07, 32 C 2716/07-18, Abruf-Nr. 080475), das RA German Nunez aus Frankfurt a.M. eingesandt hat. Die Bagatellgrenze liegt nach dieser Entscheidung im Regelfall zwischen 500 und 600 EUR. Näheres zur Gesamtthematik in VA 07, 215 ff. Dort zu S. 217 unten („Sicherungszession“) wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die dort erwähnte Entscheidung des OLG Naumburg NZV 06, 546 in einer Sicherungsabtretung keinen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG sieht. Ebenso für eine Abtretung an Erfüllungs Statt AG Saarlouis 13.7.07, 26 C 893/07, Abruf-Nr. 080786. Einsender: Rechtsanwälte Dr. Imhof und Partner, Aschaffenburg. Erst wenn auf Rechnungserteilung und Mahnung keine Zahlung eingeht, sollte aus einer – richtig getexteten – Sicherungsabtretung geklagt werden (dazu BGH NJW 06, 1726 – Mietwagenkosten).  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 56 | ID 118199