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13.03.2008 · IWW-Abrufnummer 080786

Amtsgericht Saarlouis: Urteil vom 13.07.2007 – 26 C 893/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


26 C 893/07
verkündet am 13.7.2007

Amtsgericht Saarlouis

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

hat das Amtsgericht in SAARLOUIS
auf die mündliche Verhandlung vom 11.7.2007 durch XXX

für R e c h t erkannt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 346,05 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 6.3.2007, abzüglich am 4.6.2007 auf die Hauptforderung gezahlter 110,36 EUR sowie weitere 48,73 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 6.3.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: (verkürzt gem. §§ 313a, 495a ZPO)

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger ist akivlegitimiert. Er ist infolge Abtretung Inhaber der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche geworden. Diese Abtretung verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz. Die Abtretung erfolgte an Erfüllung Statt zur vollständigen Befriedigung der nur teilweise durch Zahlung erloschenen Honorarforderung des Klägers gegen seinen Auftraggeber. Der Kläger erwirbt nicht gewerbsmäßig fremde Forderungen. Vielmehr geht es um die Abwicklung eines konkreten Vertragsverhältnisses. Dass dies nicht zu beanstanden ist, ist mittlerweile ausgetragen. Es gilt hier nichts anderes als im Bereich einer Sicherungsabtretung (vgl. Hierzu BGH NJW 2006, 1726).

Dem Kläger steht gemäß §§ 398 BGB, 7, 17 StVG, 249 ff. BGB aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, für dessen Folgen der Beklagte unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang einstandspflichtig ist, ein Schadensersatzanspruch in geltend gemachter Höhe zu.

Das zwischen dem Zedenten und dem Kläger vereinbarte Honorar ist weder nach der Art noch nach der Höhe der berechneten Grund- und Nebenkosten marktunüblich oder gar für einen Geschädigten evident willkürlich. Es entspricht der im hiesigen, insoweit alleine maßgeblichen Bereich der üblichen Abrechnungspraxis und Abrechnungshöhe. Die Auffassung des Amtsgerichts Saarbrücken in dem Urteil vom 21.6.2007, AZ: 5 C 435/07, teilt das erkennende Gericht nicht, da es weder ersichtlich ist oder gar gesetzlich geregelt wäre, wie sich das Verhältnis von Grundkosten und Nebenkosten darzustellen hat, noch dieses Urteil dem regionalen Sachverständigenhonorarmarkt die in schadensrechtlicher Hinsicht gebotene Aufmerksamkeit widmet, noch die kalkulatorischen Ansätze zu den Nebenkosten in diesem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken auch nur ansatzweise erkennen lassen, dass alle in einem freiberuflichen Bereich aus Gründen der Kostendeckung und Gewinnerzielung anzusetzenden Berechnungsfaktoren, wie z.B. Sozialabgaben, Mietkosten, Altersvorsorge, Lohnkosten, Versicherungen, Darlehenskosten etc. etc., auch nur ansatzweise mitbedacht wurden und letztlich auch die Argumentation dieses Urteils auf Seite 5, 4. Absatz, der Entscheidungsgründe zur Üblichkeit/Unüblichkeit des Verhältnisses von Grundkosten zu Nebenkosten auf eine "Vielzahl gleichgelagerter Rechtsstreite" gestützt wird, mithin in sich widersprüchlich argumentiert wird, wenn in diesem Urteil die vorgenommene Abrechnungsweise trotz der Vielzahl gleichgelagerter Abrechnungsweisen als unüblich eingeschätzt wird.

Der Zedent war weder verpflichtet, Erkundigungen zur Abrechnungsstruktur des örtlichen Sachverständigenhonorarmarktes einzuholen, noch ist das von dem Kläger berechnete streitgegenständliche Sachverständigenhonorar greifbar willkürlich. Es ist daher als Schaden zu ersetzen -(vgI. Landgericht Saarbrücken, DAR 2007, 270). Dies entspricht im Übrigen auch der ständigen Rechtssprechung des erkennenden Gerichts, des Landgerichts Saarbrücken, des Saarländischen Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes. Da der Kläger den erforderlichen Wiederherstellungsrahmen nicht überschritten hat, sind weder das erkennende Gericht noch der Beklagte oder die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung zu einer Preiskontrolle befugt (vgl. BGH, Urteil v. 23.1.2007, AZ: VI ZR 67/06).

Der Höhe nach sind auch die Schreibauslagen letztendlich nicht zu beanstanden, da auch Bildseiten des Gutachtens mit Text zu versehen sind.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 48,73 EUR beruht auf den Verzugsvorschriften, nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die für diesen die Regulierungsverhandlungen führt und deren Verhalten sich der Beklagte zurechnen lassen muss, auf die offengelegte Abtretung lediglich eine Teilzahlung geleistet und im Übrigen die weitere Erfüllung der berechtigten Schadensersatzforderung abgelehnt hat. Insoweit liegt ein Fall der eindeutigen und ernsthaften Leistungsverweigerung vor, der keine weitere Leistungsaufforderung durch den Gläubiger zur Herbeiführung des Verzuges erfordert.

Der Verzinsungsanspruch beruht ebenfalls auf den Verzugsvorschriften.

Unbegründet sind die beanspruchten 5,-- EUR vorgerichtliche Mahnkosten. Dass diese bei dem Kläger nach Verzugseintritt und vor Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten angefallen sein sollen, ist nicht schlüssig dargelegt worden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 91a ZPO. Soweit im Verlaufe des Rechtsstreites eine Teilzahlung in Höhe von 110,36 EUR erfolgt ist, entsprach es aufgrund der vorstehenden Erwägungen billigem Ermessen, auch diesbezüglich die Kosten des Rechtsstreites dem Beklagten aufzuerlegen, da der gezahlte Betrag dem Kläger gegenüber geschuldet wurde.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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