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  • 01.08.2007 | Fahrverbot

    Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

    Als Verteidiger müssen Sie sich frühzeitig mit der Frage beschäftigen, wie Sie ein drohendes Fahrverbot abwenden können. Dazu müssen Sie bereits beim AG und nicht erst in der Rechtsbeschwerde beim OLG vortragen. Damit Sie gut gerüstet sind, stellen wir Ihnen die Rechtsprechung der letzten Monate vor. Der Beitrag schließt an unsere Schwerpunktbeiträge in VA 06, 106 ff., VA 05, 126 ff., 04, 140 ff., 03, 89 ff., 02, 132 ff., an  

     

    1. Allgemeines

    Umstände des Einzelfalls  

    Entscheidung  

    Fundstelle  

    Es droht die Verhängung eines mehrmonatigen Fahrverbotes, ein Absehen scheidet wegen Voreintragungen aus.  

    Scheidet ein Absehen vom Fahrverbot aus, bleibt das Gericht aufgrund des Übermaßverbotes zur Prüfung verpflichtet, ob Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen eine Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten rechtfertigen können, sofern der Betroffene hierfür berechtigte Gründe substantiiert vorträgt.  

    OLG Bamberg VA 06, 174, Abruf-Nr. 062637 

     

    Praxishinweis: Die Frage einer Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten gem. § 25 Abs. 1 StVG liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters (OLG Bamberg VA 06, 102, Abruf-Nr. 061244).  

    Beschränkung des Fahrverbotes auf eine bestimmte Fahrzeugart.  

    Ist grds. zulässig, aber bei der vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeug“art“ muss es sich um eine Gruppe von Kfz mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln, der sich auf die Bauart des Kfz ausgewirkt hat. Eine andersartige Einschränkung des Verbots ist dagegen nicht zulässig.  

    OLG Hamm VA 07, 34, Abruf-Nr. 070097; vgl. dazu auch Burhoff/Möller VA 03, 136  

    Kreditaufnahme zumutbar?  

    Allen Betroffenen kann nach Auffassung des 3. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm zugemutet werden, für die zur Abwendung der infolge der Verhängung eines Fahrverbotes entstehenden Erschwernisse einen Kredit aufzunehmen. Enger argumentiert der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm: Danach ist die Kreditaufnahme allenfalls Selbständigen zuzumuten (VA 07, 145, Abruf-Nr. 072119).  

    OLG Hamm VA 06, 198, Abruf-Nr. 062935 = VRR 06, 393,  

     

    Praxishinweis: Erforderlich sind auf jeden Fall ausreichende Feststellungen dazu, ob dem Betroffenen die Kreditaufnahme überhaupt möglich war (dazu auch Deutscher in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 721, 748).  

    Der Betroffene fährt vorsätzlich zu schnell.  

    Vorsatz ist für den Betroffenen gefährlich, da die BußgeldkatalogVO nur von einem fahrlässigen Handeln ausgeht. Bei Vorsatz ist es daher noch schwieriger, das Absehen vom Fahrverbot zu erreichen.  

    OLG Hamm VA 06, 176, Abruf-Nr. 062638 

    Das Verkehrszentral- register enthält noch nicht tilgungsreife Eintragungen.  

    Noch nicht tilgungsreife Eintragungen wegen Verkehrsstraftaten sind nach Ablauf von fünf Jahren nach § 29 Abs. 8 StVG im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nicht mehr zu berücksichtigen.  

    AG Brandenburg VA 06, 163 Abruf-Nr. 062127 

    Tilgungsreife.  

    Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im Verkehrszentralregister, jedoch unterliegt die Voreintragung einem Verwertungsverbot.  

    OLG Hamm VA 07, 50 m.w.N., Abruf-Nr. 070429 

     

     

    2. Beharrlicher Verstoß

    Umstände des Einzelfalls  

    Entscheidung  

    Fundstelle  

    Die Rechtskraft der früheren Verurteilungen war noch nicht eingetreten.  

    Ein Fahrverbot kann verhängt werden. Es genügt die Kenntnis der durchgeführten Ahndung, was i.d.R. durch Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgt.  

    OLG Hamm VA 06, 199, Abruf-Nr. 062936; OLG Hamburg VRR 06, 232  

    Die Voraussetzungen des Regelfalls des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV sind nicht erfüllt.  

    Erfüllt die neuerliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht die Voraussetzungen des Regelfalls, kann dennoch ein Fahrverbot angezeigt sein, wenn der neue Verkehrsverstoß wertungsmäßig dem beharrlichen Pflichtenverstoß i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV gleichzusetzen ist, z.B. aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit bei einer nur knappen Unterschreitung des Grenzwertes von 26 km/h (hier 25 km/h).  

    OLG Bamberg 29.3.07, 3 Ss OWi 422/07, Abruf-Nr. 072120 

     

     

    Praxishinweis: Die Anordnung eines Fahrverbots kommt bei einer wiederholten Begehung i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV nicht in Betracht, wenn die neue Geschwindigkeitsüberschreitung darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Schild übersehen hat (AG Frankfurt/Main DAR 07, 278; OLG Hamm, VRS 97, 449 = NZV 00, 92). Zur Verhängung eines Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Verstoßes siehe i.Ü. unseren Schwerpunktbeitrag in VA 02, 58.