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07.09.2006 · IWW-Abrufnummer 062637

Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 26.04.2006 – 3 Ss OWi 476/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OLG Bamberg

3 Ss OWi 476/06

Tatbestand

Das AG verurteilte den Betr. am 15.02.2006 wegen vier am 17.09.2005 in der Zeit zwischen 09.42 Uhr und 09.59 Uhr als Führer eines Kraftomnibusses (ohne Fahrgäste) tateinheitlich begangener fahrlässiger Überschreitungen der gemäß § 3 III Nr. 2a StVO außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h, zweimal 19 km/h und 14 km/h in Tatmehrheit mit einer weiteren am Tattag um 10.10 Uhr begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 19 km/h zu Geldbußen von 220 Euro und 100 Euro. Daneben hat es gegen den Betr. ein mit der Anordnung nach § 25 IIa 1 StVG (so genannte Viermonatsregel) verbundenes einmonatiges Fahrverbot verhängt, von dem es allerdings - abweichend vom Bußgeldbescheid - ausdrücklich Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse D (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen; vgl. § 6 I FeV) ausgenommen hat.

Zur Vorahndungssituation des geständigen Betr., eines Berufskraftfahrers, hat das AG seit 2002 vier jeweils mit Geldbußen geahndete Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt, von denen die letzten drei erst im Jahre 2005 rechtskräftig wurden und die überdies jeweils als Führer eines Kraftomnibusses begangen wurden. Wegen einer als Führer eines Pkw bereits im März 2002 begangenen fahrlässigen Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h war gegen den Betr. am 12.06.2002 auch ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden.

Seine Rechtsfolgenentscheidung hat das AG im Wesentlichen wie folgt begründet:

"Zwar wird auch durch einen beharrlichen Pflichtenverstoß nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV grundsätzlich ein Fahrverbot indiziert, jedoch musste eine Ausnahme insoweit gemacht werden, als dass von dem zu verhängenden einmonatigen Fahrverbot Fahrzeuge der Führerscheinklasse D ausgenommen werden. Denn ein unbeschränktes Fahrverbot würde für den Betr. eine erhebliche, eine Ausnahme rechtfertigende Härte darstellen, weil er mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als Busfahrer sicher rechnen müsste.

Diese Angabe wurde durch die Einvernahme des bei dem Arbeitgeber des Betr. in der Personalleitung tätigen Angestellten H. überprüft und von dem Zeugen bestätigt. Der Zeuge gab auf Befragen an, dass die 30 Urlaubstage des Betr. nur in Abstimmung mit dem Arbeitgeber eingebracht werden könnten. Der Betr. werde europaweit für Fernreisen eingesetzt und könne innerhalb der Saison zwischen den einzelnen Fernreisen nur 10 zusammenhängende Urlaubstage nehmen. Zwar könnte grundsätzlich in den Monaten Januar und Februar auch ein einmonatiger Urlaub gewährt werden, bei dem Betr. wäre dies aber erst wieder für das Jahr 2007 möglich. Der Betr. sei Anfang März für die erste Fernreise eingeplant. Eine Freistellung ohne Bezahlung käme ebenso wenig wie der Rückgriff auf einen Aushilfsfahrer in Betracht, da die Saisonreisen und die Einteilung der Fahrer bereits terminlich festgelegt seien. Auch eine anderweitige Beschäftigung im Unternehmen sei nicht möglich, so werde beispielsweise die Busreinigung durch eine Fremdfirma durchgeführt. Auch ohne entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag seien bislang in der Firma bei einem Fahrverbot die Ausstellung des Fahrers und Neueinstellungen erfolgt. Da der Zeuge weiter angab, dass im Unternehmen 18 Arbeitnehmer als Busfahrer beschäftigt seien, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass vorliegend das Kündigungsschutzgesetz eingreife und eine Kündigung des seit November 2003 beschäftigten Betr. nur bei sozialer Rechtfertigung in Betracht komme. Der Zeuge nahm daraufhin telefonische Rücksprache bei der Unternehmensleitung und erklärte anschließend, dass auch bei dem Betr. von der ständigen Firmenpraxis keine Ausnahme gemacht werde. Nach Aussage des Zeugen bedarf der Betroffene der Fahrerlaubnisklasse D, um seine Arbeitstätigkeit ausführen und so eine Kündigung vermeiden zu können. Die Aussage des Zeugen erscheint dem Gericht glaubhaft. Der Zeuge setzte sich mit den durch das Gericht gemachten Alternativvorschlägen zur Ableistung des Fahrverbots auseinander, kam letztlich aber immer zu dem Ergebnis, dass diese im Unternehmen nicht durchführbar seien. Die Angaben des Zeugen werden auch durch die Kündigungsandrohung im Schreiben vom 23.01.2006 bestätigt.. Ob die Kündigung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standhält, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn der Arbeitgeber unabhängig davon die Kündigung ausspricht, ist der drohende Verlust des Arbeitsplatzes gegeben. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch die Viermonatsregel des § 25 IIa 1 StVG dem Betr. nicht die Möglichkeit verschaffen würde, für Ausgleichsmaßnahmen zu sorgen. Das Gericht ist sich bewusst, dass der Ausspruch eines Fahrverbotes mit Ausnahme der für die Erwerbstätigkeit erforderlichen Führerscheinklasse D nicht in demselben Maße wirkt wie der Ausspruch eines Fahrverbotes ohne jegliche Ausnahme. Dem Betr. soll dies aber ein 'letzter Schuss vor den Bug' sein. Bei einer nochmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung wird auf die arbeitsplatzvernichtende Wirkung eines Fahrverbotes keine Rücksicht mehr zu nehmen sein. Denn dann hat sich der Betroffene als unbelehrbar gezeigt. Um die Wirkung der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes dennoch umfassend greifen zu lassen und dem Betr. seine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers vorzuhalten, waren unter weiterer Berücksichtigung seiner Voreintragungen und der Zeitdauer der Geschwindigkeitsüberschreitungen die Regelsätze der Geldbuße auf 220 Euro und auf 100 Euro zu erhöhen."

Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde beanstandete die StA mit der Sachrüge, dass das AG mit Blick auf die Vorahndungen des Betr. ausgerechnet die Fahrerlaubnisklasse D vom Fahrverbot ausgenommen habe. Die Rechtsbeschwerde der StA blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

1.

Mit ohne weiteres zutreffender Begründung hat das AG einen beharrlichen Pflichtenverstoß des Betr. gemäß § 25 I 1 StVG außerhalb eines Regelfalls nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV angenommen und aus ihm die Notwendigkeit der Verhängung des einmonatigen Fahrverbots gefolgert. Zwar zieht eine beharrliche Pflichtverletzung zumal dann, wenn - wie hier - kein Regelfall nach § 4 II 2 BKatV vorliegt, nicht ohne weiteres die Verhängung eines Fahrverbots nach sich. Bei der Anordnung eines Fahrverbots ist dem Gericht vielmehr ein Rechtsfolgeermessen eingeräumt. Im Hinblick auf die Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 II 2 BKatV, die zwar nicht unmittelbar die vorliegende Sachverhaltskonstellation, aber eine ihr wertungsmäßig ersichtlich gleichstehende erfasst, ist dieses Ermessen jedoch eingeschränkt. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann deshalb nur unter den Voraussetzungen abgesehen werden, die auch bei Vorliegen des in der BKatV normierten Regelfalls ein Absehen rechtfertigen (BayObLGSt 2003, 5; st.Rspr. des Senats).

2.

Das AG hat deshalb folgerichtig die Frage eines gänzlichen Absehens von einem Fahrverbot nicht einmal erwogen. Es hat stattdessen von dem mit der Anordnung nach § 25 II a 1 StVG verbundenen Fahrverbot gemäß § 25 I 1 StVG Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse D ausgenommen und die gegen den Betr. an sich festzusetzenden Regelgeldbußen angehoben. Dies ist weder im Ergebnis noch hinsichtlich der erkennbar an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientierten Begründung zu beanstanden.

a)
Insbesondere hat das AG nicht verkannt, dass der Frage verkehrsrechtlicher Vorahndungen im Rahmen der Prüfung einer Grenzüberschreitung hin zur Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots entscheidende Bedeutung zukommen kann. Denn der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgefährdung muss dann zurücktreten, wenn ein Betroffener innerhalb einer überschaubaren Zeitspanne wiederholt wegen erheblicher Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen in Erscheinung getreten ist. Selbst ein tatsächlich drohender Arbeitsplatzverlust führt nicht dazu, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen oder - wie hier - Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten zuzulassen. Vielmehr verbleibt es auch dann bei dem Grundsatz, dass ein Verzicht auf ein selbstverschuldetes Fahrverbot oder die Gestattung von Ausnahmen nur dann in Betracht kommen kann, wenn auch ohne das (unbeschränkte) Fahrverbot noch wirksam auf den Betr. eingewirkt werden kann. Ist dies nach der Überzeugung des Tatrichters nicht der Fall, weil sich der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten in einschlägiger Weise vollkommen uneinsichtig zeigt, muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung behalten. Andernfalls könnte ein Betroffener die an sich unzumutbaren Folgen als Freibrief für wiederholtes Fehlverhalten ausnutzen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 88/89; OLG Hamm NZV 1995, 498 f.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 313/314 f. sowie Senatsbeschlüsse vom 30.01.2006 - 3 Ss OWi 16/2006 und vom 18.08.2005 - 3 Ss OWi 924/2005; vgl. ferner Deutscher in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren <2005>, Rn. 728 m.w.N.).

b)
Schied nach diesen Maßstäben ein Absehen von einem Fahrverbot aus, enthob dies das AG allerdings noch nicht von der aus dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot (OLG Bamberg, Beschl. v. 19.07.2005 - 2 Ss OWi 564/05 sowie zuletzt insbesondere Senatsbeschluss vom 11.04.2006 - 3 Ss OWi 354/2006; vgl. auch BayObLG NZV 1991, 161 und 1998, 212 f.; Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 25 StVG Rn. 11) herzuleitenden Verpflichtung, sich aufgrund der seitens des Betr. substantiiert vorgetragenen Gründe für einen konkret drohenden Arbeitsplatzverlust mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betr. eine nach § 25 I 1 StVG ausdrücklich erlaubte Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten rechtfertigen konnten.

aa)
Wie in den Fällen eines gänzlichen Absehens von einem Fahrverbot oder der Abkürzung eines längerfristigen Fahrverbots (dazu eingehend OLG Bamberg, Beschluss v. 11.04.2006 - 3 Ss OWi 354/2006 = VRR 2006, 230) können dabei sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine Ausnahme zu rechtfertigen. Die Frage der in der tatrichterlichen Praxis immer noch allzu häufig nicht ausgeschöpften Möglichkeiten einer Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten gemäß § 25 I 1 StVG liegt ebenso wie die Fahrverbotsanordnung selbst und die Festsetzung der Fahrverbotsdauer grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Tatrichters, der innerhalb des ihm eingeräumten Bewertungsspielraums die Wertungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. In Zweifelsfällen hat das Rechtsbeschwerdegericht die Bewertung des Tatrichters daher bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren; dies gilt auch dann, wenn es selbst hinsichtlich der Frage der Ausklammerung bestimmter Fahrzeugarten aus dem Fahrverbot zu einem dezidiert abweichenden Abwägungsergebnis gelangte.

bb)
Den Anforderungen an die Ermessenserwägungen des Tatrichters im Rahmen der Gestattung von Ausnahmen eines Fahrverbots gemäß § 25 I 1 StVG werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gerecht.

Entscheidend ist, dass das AG seine Überzeugung, wonach der Betroffene im Falle eines auch nur einmonatigen Fahrverbots unweigerlich den Verlust seines Arbeitsplatzes und damit eine besondere Härte im Sinne einer konkreten Existenzgefährdung zu vergegenwärtigen hätte, nicht ausschließlich den Beteuerungen des Angeklagten entnommen oder diese lediglich einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hat. Es ist vielmehr sämtlichen für die Frage einer existentiellen Betroffenheit relevanten und durchaus komplexen Umständen - etwa zu den mit Blick auf § 25 II a StVG gegebenen Möglichkeiten der Urlaubsgewährung - im Wege des Strengbeweises, insbesondere der von Amts wegen veranlassten Einvernahme eines in der Personalleitung des Arbeitgebers des Betr. tätigen kaufmännischen Angestellten in der Hauptverhandlung, nachgegangen. Der Senat ist so in die Lage zu überprüfen, ob die Feststellungen des Tatgerichts auf einer tragfähigen Beweisgrundlage beruhen.

cc)
Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass Angaben eines Betr., es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der Existenzverlust, nicht ungeprüft übernommen werden dürfen. Vielmehr ist ein derartiger Vortrag kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen. Zugleich wird das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt, die Rechtsanwendung - wenn auch eingeschränkt - nachzuprüfen (BGHSt 38, 125/127 ff.; Senatsbeschlüsse vom 11.04.2006 - 3 Ss OWi 354/2006 und vom 30.01.2006 - 3 Ss OWi 16/2006; OLG Karlsruhe NZV 2005, 54/55 f.; OLG Celle VRR 2005, 113; und OLG Koblenz NJW 2004, 1400; vgl. ferner Janiszewski/Jagow/Burmann § 25 StVG Rn. 10 f.; Hentschel § 25 StVG Rn. 26 und Deutscher in Burhoff Rn. 806 ff. jeweils m.w.N.). Sieht das Tatgericht von einer Überprüfung eines solchen Vorbringens auf seinen Wahrheitsgehalt ab - wofür ihm gemäß § 77 a I OWiG vereinfachte Möglichkeiten der Beweisaufnahme zur Verfügung stehen - und übernimmt es entlastende Behauptungen als glaubhaft oder überzeugend, muss es die Gründe hierfür im Urteil darlegen.

Auch diesen aus § 267 III StPO in Verbindung mit § 71 I OWiG resultierenden sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe wird das angefochtene Urteil gerecht. Denn das AG hat insbesondere den Ergebnissen der abgestuften und kritischen Zeugenbefragung in seinem Urteil breiten Raum eingeräumt.

dd)
Die aus seinen Feststellungen gezogene Erwartung, dass ungeachtet der Möglichkeiten der Viermonatsfrist des § 25 II a StVG ein nur einmonatiges und zudem eingeschränktes, die eigentliche Berufsausübung als Busfahrer weiterhin ermöglichendes Fahrverbot seiner Funktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gerade im Falle des nicht unerheblich vorbelasteten Betr. als ein "letzter Schuss vor den Bug" noch gerecht wird, hat das AG hinreichend begründet, zumal kein Verstoß gegen § 24 a StVG und ein aus dem Alkoholkonsum begründeter Charaktermangel in Rede stand (hierzu treffend OLG Karlsruhe NZV 2004, 653/654). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist insoweit, wie bereits dargelegt, nur eine eingeschränkte Überprüfung der im ureigenen Verantwortungsbereich des Tatrichters liegenden Abwägungsprozesse erlaubt.

RechtsgebieteStPO, OWiGVorschriftenStPO § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO § 473 Abs. 2 Satz 1 OWiG § 46 Abs. 1

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