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21.07.2006 · IWW-Abrufnummer 062127

Amtsgericht Brandenburg: Beschluss vom 08.06.2006 – 21 OWi 451 Js - OWi 46911/05 (272/05)

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


21 OWi 451 Js-OWi 46911/05 (272/05)

Amtsgericht Brandenburg

Beschluss

In der Bußgeldsache XXX

wegen

Verkehrsordnungswidrigkeit.

hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel durch den Richter am Amtsgericht XXX am 08.05.2006 beschlossen:

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr eine

Geldbuße von 250,00 Euro

festgesetzt,

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieser Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe:

1.

Der Betroffene befuhr am 29.08.2005 um 18:54 Uhr nach vorangegangenem Alkoholgenuss als Führer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX in Mötzow die Mötzower Dorfstraße (L 911).

Nachdem der Betroffene durch Polizeibeamte angehalten worden war, ergab eine mit dem Alkoholtestgerät Evidential 7110 durchgeführte Messung bei ihm eine Atemalkoholkonzentration von 0,31 mg/l.

II.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Akteninhalts, insbesondere der geständigen Einlassung des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin am 24.03.2006.

III.

Der Betroffene hat sich des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/I oder mehr schuldig gemacht. Bei der erforderlichen und dem Betroffenen zumutbaren Sorgfalt hätte er seine erhebliche, über dem Grenzwert von 0,25 mg/l liegende Alkoholisierung bemerken und unterlassen können.

Nach der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ist für eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 24 a StVG im Regelfall eine Geldbuße von 250 Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat vorgesehen.

Von einem Regelfall war vorliegend auszugehen. Zwar enthält der Auszug aus dem Verkehrszentralregister noch zwei Eintragungen wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und einer Alkoholfahrt (§ 24 a StVG). Allerdings sind die aus den Jahren 1999 bzw. 2002 stammenden Entscheidungen bei der Bemessung der Geldbuße nicht (mehr) zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 29 Abs. 8 S. 2 StVG, wonach die einer 10jährigen Tilgungsfrist unterliegenden Eintragungen (hier: Strafurteil von 1999) nach mehr als 5 Jahren. nur noch für ein Verfahren verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Da es im konkreten Fall (lediglich) um die Anordnung eines Fahrverbotes geht, entfallt wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit jener Entscheidung aus 1999 auch die mit ihr verbundene Tilgungshemmung in Bezug auf die im Jahr 2002 ergangene, grundsätzlich nur einer 2jährigen Tilgungsfrist unterliegende Bußgeldentscheidung.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

RechtsgebieteBKat, BKatVVorschriften§§ 24 a. Abs. 1,25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 a StVG, 1 Abs. 1,4 Abs. 3 BKatV, Nr. 241 BKat

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