Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.06.2009 | Blutentnahme

    Verletzung des Richtervorbehalts und Beweisverwertungsverbot

    Eine Gefährdung des Untersuchungsergebnisses durch Verzögerung zum Zeitpunkt der Anordnung einer Blutprobe durch einen Polizeibeamten ist bei einem Ergebnis eines Atemalkoholtests von 2,05 Promille und der durch die unsichere Fahrweise zu Tage getretenen erheblichen Alkoholisierung nicht gegeben. Bei diesem Ermittlungsbild muss der Polizeibeamte davon ausgehen, dass der mögliche zwischenzeitliche körpereigene Abbau des Alkohols im Blut während der Zeitdauer bis zur Erlangung einer (zumindest fernmündlich erteilten) richterlichen Anordnung nicht zum Beweismittelverlust führen wird und die Verzögerung durch die Anwendung anerkannter Rückrechnungsmethoden zwischen Blutentnahme und Tatzeitpunkt ausgeglichen werden kann (OLG Brandenburg 25.3.09, 1 Ss 15/09, Abruf-Nr. 091965).

     

    Die Blutentnahme durch Polizeibeamte begegnet rechtlichen Bedenken, wenn nicht erkennbar ist, dass sie sich des Richtervorbehalts und ihrer nachrangigen Eilkompetenz überhaupt bewusst waren. Haben sie weder den Eildienstrichter noch - nachrangig - den Eildienststaatsanwalt kontaktiert und enthalten die in der Akte befindlichen Vordrucke nicht einmal einen Hinweis auf den Richtervorbehalt und sehen sie deshalb auch an keiner Stelle eine Dokumentation der polizeilichen Annahme vor, es handele sich um einen Fall der eigenen polizeilichen Eilkompetenz, so ist die Verfahrensweise der Polizeibeamten als rechtswidrig anzusehen, wobei ein Beweisverwertungsverbot erst anzunehmen ist, wenn ein willkürliches Handeln zu erkennen ist (LG Cottbus 28.8.08, 24 Qs 223/08, Abruf-Nr. 091962).

     

    Praxishinweis

    Beide Gerichte haben zwar das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ und damit die Eilzuständigkeit der einschreitenden Polizeibeamten nach § 81a Abs. 2 StPO verneint. Beide Gerichte haben aber auch ein darauf gestütztes Beweisverwertungsverbot verneint (so aber jetzt OLG Hamm VA 09, 100).  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 120 | ID 127930