Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.10.2010 | Blutentnahme

    Anforderungen an die Verfahrensrüge

    Eine Verfahrensrüge ist nicht ausreichend i.S. von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO begründet, wenn sich aus ihr nicht unmittelbar ergibt, wann einer Verwertung eines Beweismittels (hier: Blutprobenentnahme unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt) erstmals widersprochen worden ist (OLG Schleswig-Holstein 24.6.10, 1 Ss OWI 88/10, Abruf-Nr. 103016).

     

    Praxishinweis

    Ähnlich haben bereits das OLG Hamm und das OLG Karlsruhe entschieden (zfs 10, 227 bzw. VRR 10, 354; vgl. zu allem auch VA 10, 140). Der Widerspruch muss im Übrigen spätestens in der Erklärung enthalten sein, die der Betroffene oder sein Verteidiger im Anschluss an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich auf den Inhalt der beanstandeten Beweiserhebung bezieht (§ 257 StPO; zur Widerspruchslösung VA 06, 215).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 193 | ID 139452