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12.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103016

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 24.06.2010 – 1 Ss OWi 88/10

Eine Verfahrensrüge ist nicht ausreichend i.S. von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet, wenn sich aus ihr nicht unmittelbar ergibt, wann einer Verwertung eines Beweismittels (hier: Blutprobenentnahme unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt) erstmals widersprochen worden ist. Der Widerspruch muss spätestens in der Erklärung enthalten sein, die die Betroffene oder ihr Verteidiger im Anschluss an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich auf den Inhalt der beanstandeten Beweiserhebung bezieht. Fehlt es an der Darlegung eines solchen rechtzeitigen Widerspruchs, kann eine hierauf gestützte Rüge keinen Erfolg haben.


OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.06.2010 - 1 Ss OWI 88/10

In pp.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Die erhobene Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.
Zum Verfahrensgang trägt die Rechtsbeschwerdeführerin insoweit folgendes vor:
„In der Hauptverhandlung vom 24.03.2010 wurde der Verlesung und Verwertung des Gutachtens wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt gem. § 81a StPO nochmals widersprochen.“
Der Zeitpunkt des Widerspruchs wird allerdings nicht mitgeteilt. Die Verfahrensrüge leidet somit an einem erheblichen Mangel. Ein Beweisverwertungsverbot aufgrund der nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde rechtsfehlerhaft gewonnenen Blutprobe setzt voraus, dass die Betroffene bzw. der Verteidiger der Verwertung des Beweismittels widersprochen hat, wobei der Widerspruch nur bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt erklärt werden kann. Der Widerspruch muss also spätestens in der Erklärung enthalten sein, die die Betroffene oder ihr Verteidiger im Anschluss an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich auf den Inhalt der beanstandeten Beweiserhebung bezieht (vgl. BGHSt, 38, 214, 226 f). Zur Rechtzeitigkeit des Widerspruchs verhält sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Soweit weiter mitgeteilt wird, dass bereits der Verwertung des Gutachtens im Anhörungsverfahren widersprochen worden ist und der Widerspruch mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ausdrücklich aufrecht erhalten worden ist, sind solche außerhalb der Hauptverhandlung erhobene Widersprüche für die Frage der Rechtzeitigkeit i. S. des § 257 StPO ohne Bedeutung.
Im Übrigen zeigt die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf, § 349 Abs. 2 StPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.

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