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  • 05.01.2009 | Autokauf

    Die wichtigsten Autokauf-Entscheidungen des Jahres 2008

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    Auch im siebten Jahr nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform ist die Rechtsprechung zum Autokauf, ohnehin der Motor der Rechtsentwicklung, außerordentlich produktiv gewesen. Abgesehen von mehreren, zum Teil hochinteressanten BGH-Entscheidungen sind etliche herausragende OLG-Urteile zu bilanzieren (Anschluss an VA 08, 10 ff.).  

     

    Rechtsprechungsübersicht: Jahresrückblick von A bis Z

    Alter/Baujahr/Erstzulassung: Eine Eintragung wie „Erstzulassung lt. Fzg-Brief 27.4.06“ ist keine Beschaffenheitsangabe, sondern nur eine Wissensmitteilung. Gemessen an den Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist ein neuwertiger Pkw (Laufleistung 228 km) in rücktrittserheblicher Weise mangelhaft, wenn zwischen Herstellung und Erstzulassung rund 31 Monate liegen (OLG Düsseldorf 16.6.08, I-1 U 231/07, Abruf-Nr. 082559; s. auch OLG Celle 11.6.08, 7 U 226/07, Abruf-Nr. 083138: reimportiertes EU-Fahrzeug mit 100 km bei mehr als 18 Monaten Standzeit mangelhaft). Siehe ferner unter „Fabrikneuheit“.  

     

    Anwaltsvergütung: Keine Erstattung der Kosten für einen Unterbevollmächtigten, obgleich für eine bundesweit operierende Unternehmensgruppe, darunter ein Kfz-Handelsbetrieb, ein Hausanwalt für alle Gesellschaften tätig ist (BGH 20.5.08, VIII ZB 92/07, Abruf-Nr. 082051).  

     

    Aufklärungspflicht: Wer ein neuwertiges EU-Fahrzeug verkauft, hat mit Blick auf die Standzeit eine gesteigerte Hinweispflicht (OLG Celle 11.6.08, 7 U 226/07, Abruf-Nr. 083138). Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler ist verpflichtet, den Käufer darauf hinzuweisen, dass die Herstellergarantie wegen Nichteinhaltung von Serviceintervallen nicht mehr besteht (AG Freising NJW-RR 08, 1202). Ein Neuwagenhändler ist nicht verpflichtet, den Kunden über die Realitätsferne von Verbrauchsangaben des Herstellers aufzuklären (OLG Karlsruhe VA 08, 128).  

     

    Bagatellgrenze: siehe Rücktritt  

     

    Benzinverbrauch: Bei einer Abweichung von acht Prozent beim Gesamtverbrauch (Kombi-Wert) liegt ein - geringfügiger - Mangel vor (OLG Düsseldorf 18.8.08, I-1 U 238/07, Abruf-Nr. 082879; neuer MB A-Klasse). Verbrauchsangaben in einer bei den Kaufverhandlungen vorliegenden Technischen Betriebsanleitung (Datenblatt) begründen eine Beschaffenheitsvereinbarung, allerdings nicht über die tatsächlichen Verbrauchswerte, sondern über die „Laborwerte“ lt. EU-Richtlinie. Solange sie eingehalten werden, ist das Fahrzeug mängelfrei (OLG Karlsruhe VA 08, 128).  

     

    Beschaffenheitsvereinbarung: Die Angabe im Kaufvertrag „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ bedeutet weder eine positive noch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung. Es handelt sich lediglich um eine Wissensmitteilung, mit der der Händler die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt (BGH VA 08, 73). Ob das Fahrzeug mangelhaft ist, beurteilt sich in einem solchen Fall nach den objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (BGH a.a.O). Auch nur eine Wissensmitteilung, keine Beschaffenheitsvereinbarung, stellt die Eintragung „Erstzulassung lt. Fzg-Brief ...“ dar (OLG Düsseldorf 16.6.08, I-1 231/07, Abruf-Nr. 082559). Angaben auf einer Internet-Plattform (autoscout 24) bedeuten eine Beschaffenheitsvereinbarung, auch wenn sie in den späteren Kaufvertrag nicht aufgenommen werden (LG Ellwangen 13.6.08, 5 O 60/08, Abruf-Nr. 083214). Die im Prospekt über ein Neufahrzeug enthaltene Angabe zur Abgasnorm wie „EU 3 N1-G3“ ist keine Information über die Kfz-Steuerklasse (KG Berlin NJW-RR 08, 1447).  

     

    Beweislast/Beweislastumkehr: Hier gab es nur eine BGH-Entscheidung (11.11.08, VIII ZR 265/07, Abruf-Nr. 083789: § 476 BGB im Rückforderungsprozess). Auch die Instanzgerichten liefern zu § 476 BGB nicht mehr viel (s. aber OLG Karlsruhe 25.11.08, 8 U 34/08, Abruf-Nr. 083869, vorbehaltlose Mängelbeseitigungsarbeiten als Anerkenntnis anfänglicher Mangelhaftigkeit). Nach wie vor Schwierigkeiten haben sie damit, die ohnehin heiklen „Verschleißfälle“ (dazu VA 08, 113 ff.) beweisrechtlich in den Griff zu bekommen. Übermäßigen (atypischen) Verschleiß (dazu auch OLG Celle 16.4.08, 7 U 224/07, Abruf-Nr. 081499) muss auch ein Verbraucher nachweisen. Gelingt das und hat sich ein Symptom innerhalb der Sechsmonatsfrist gezeigt, kommt ihm § 476 BGB zugute (OLG Düsseldorf 23.6.08, I-1 U 264/07, Abruf-Nr. 082102, - Schaltauffälligkeiten bei Automatikgetriebe).  

     

    Erfüllungsort: Fehlen ausdrückliche Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet, so BGH VA 08, 94 für den Fall einer werkvertraglichen Abrede im Rahmen eines Yacht-Tauschs. Zum Autokauf fehlt nach wie vor eine Stellungnahme des BGH (zur Problematik s. Reinking, NJW 08, 3608).  

     

    EU-Import: Zum (verneinten) Anspruch gegen einen Importvermittler auf Mängelbeseitigung und Schadenersatz s. OLG Stuttgart DAR 08, 478 m. Anm. Niebling; siehe auch unter Fabrikneuheit und Garantie.  

     

    Fabrikneuheit: Im Mai 05 produziert, im Juni 06 als EU-Neuwagen gekauft - damit war der Pkw wegen Überschreitung der Zwölfmonatsfrist nicht mehr fabrikneu (LG Köln 15.5.08, 37 O 1054/07, Abruf-Nr. 082175). Wann diese Frist bei einem Wohnmobil beginnt, ob schon mit Chassis-Auslieferung an den Wohnmobilhersteller oder erst mit Abschluss des Fahrzeugaufbaus, ist Gegenstand der - auf den späteren Zeitpunkt abstellenden - Entscheidung des OLG Brandenburg SP 08, 343.  

     

    Fernabsatz: Der Annahme eines Fernabsatzgeschäfts steht nicht entgegen, dass dem Käufer die Möglichkeit eingeräumt wird, das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrags bei einem anderen Händler zu besichtigen (LG Wuppertal 24.6.08, 5 O 13/08, Abruf-Nr. 083545). Auch zur Verbrauchereigenschaft eines Käufers, der einen Teil der Darlehensraten über Werbung am Fahrzeug finanzieren soll (zu dieser „Masche“ auch LG Köln 15.5.08, 37 O 1054/07, Abruf-Nr. 082175).  

     

    Garantie: Aus der Kfz-GVO 1400/2002 lässt sich kein Direktanspruch des Käufers eines aus dem EU-Ausland reimportierten Pkw gegen einen inländischen Vertragshändler auf Leistungen aus der Herstellergarantie ableiten (OLG Stuttgart DAR 08, 478 m. Anm. Niebling). Das Fehlen der Herstellergarantie wegen nicht eingehaltener Serviceintervalle bedeutet einen Sachmangel (AG Freising NJW-RR 08, 1202). Zum Begriff „Durchrostung“ in einer Herstellergarantie (hier: mobilo life von Mercedes) s. OLG Stuttgart 14.10.08, 1 U 74/08, Abruf-Nr. 083229. Welche Rechte der Käufer eines neuen Geländewagens aus dem „Pan-Europe-Garantiezertifikat“ (Nissan) bei Wassereintritt hat, untersucht das OLG Brandenburg im Zusammenhang mit einer Klage auf Rückzahlung von Reparaturkosten (11.6.08, 4 U 185/07, Abruf-Nr. 083479). Zur Passivlegitimation eines Händlers bei einer Gebrauchtwagen-Garantie und zur Wirksamkeit eines Leistungsausschlusses bei Nichteinhaltung von vorgeschriebenen Inspektionen LG Kiel ZfS 08, 567.  

     

    Internet: Die Angabe der Kilometerlaufleistung in einer Internetanzeige (hier: autoscout 24) bedeutet eine konkludent außerhalb der Vertragsurkunde vereinbarte Beschaffenheit. Um ihr die Geltung zu nehmen, muss der Verkäufer sie eindeutig widerrufen bzw. berichtigen (LG Ellwangen 13.6.08, 5 O 60/08, Abruf-Nr. 083214).  

     

    Inzahlungnahme: Mit Urteil vom 20.2.08, VA 08, 58, führt der BGH seine Rspr. zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens beim Neuwagenkauf für die Konstellation fort, dass der Händler einen für das Kundenfahrzeug noch laufenden Kredit ablöst, wobei der Ablösebetrag deutlich über dem Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchten liegt. Anders als die Vorinstanz bejaht der BGH die rechtliche Einheit des Gesamtgeschäfts. Das bedeutet für die Rückabwicklung wegen eines Mangels am Neufahrzeug, dass der Käufer den Altwagen zurücknehmen muss.  

     

    Nacherfüllung: Hat der Käufer Nachbesserung gewählt, kann er nicht ohne Weiteres auf die Alternative Ersatzlieferung wechseln. Für die Änderung der Wahl ist ein sachlich gerechtfertigter Grund erforderlich (OLG Saarbrücken 29.5.08, 8 U 494/07, Abruf-Nr. 082707; auch zur Notwendigkeit einer Fristsetzung und der Entbehrlichkeit im Falle des Fehlschlagens bzw. der Unzumutbarkeit). Zu diesem Thema auch OLG Hamm 26.2.08, 28 U 135/07, Abruf-Nr. 083133, und OLG Naumburg 13.2.08, 6 U 131/07, Abruf-Nr. 081826 (Rücktrittsrecht jeweils verneint). Dass sich nur in Fällen ohne Fristsetzung die Frage des Fehlschlagens stellt, betont das OLG Düsseldorf (28.1.08, I-1 U 151/07, Abruf-Nr. 081827 (auch zu Nachbesserungsarbeiten in autorisierter Drittwerkstatt). Das Recht zur zweiten Andienung steht einem Verkäufer nicht zu, der über einen (behebbaren) Mangel arglistig getäuscht hat (BGH NJW 08, 1371). Was der Verkäufer im Rahmen einer Ersatzlieferung schuldet und was nicht (Aus- und Einbau?), prüft der BGH im Parkettstäbe-Fall (NJW 08, 2837).  

     

    Nutzungsausfall: Einen verzugsunabhängigen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfallschaden bejaht das OLG Celle (16.4.08, 7 U 224/07, Abruf-Nr. 081499). Bei Bereitstellung eines Werkstattwagens entfällt ein Ersatzanspruch (OLG Köln 27.3.08, 15 U 175/07, Abruf-Nr. 083787).  

     

    Nutzungsersatz bei Ersatzlieferung? Nachdem der EuGH (NJW 08, 1433) entschieden hat, dass ein Unternehmer nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht berechtigt ist, im Fall der Ersatzlieferung Nutzungsersatz zu fordern, hat der BGH den gebotenen Gleichlauf hergestellt (26.11.08, VIII ZR 200/05, Abruf-Nr. 083788): Beim Verbrauchsgüterkauf (und nur dann) ist § 439 Abs. 4 BGB entgegen seinem Wortlaut und entgegen dem Willen des deutschen Gesetzgebers richtlinienkonform dahin auszulegen, dass bei einer Ersatzlieferung, nicht etwa im Rücktrittsfall, für die Nutzung der mangelhaften Sache keine Vergütung geschuldet wird. Eine entsprechende Änderung des BGB ist geplant (s. BT-Drs. 16/10607).  

     

    Rücktritt (Ausschluss wegen Unerheblichkeit): Wann der Rücktritt nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB unwirksam ist, war auch in 2008 ein Topthema, s. BGH VA 08, 199 (Feuchtigkeit in einem älteren Range Rover, Rücktritt [+]); BGH VA 08, 73 (Unfallwagen, Unerheblichkeit bei Wertminderung von weniger als ein Prozent des Kaufpreises; ein unbehebbarer Mangel ist nicht in jedem Fall erheblich); OLG Düsseldorf 18.8.08, I-1 U 238/07, Abruf-Nr. 082679 (Mehrverbrauch von acht Prozent und Windgeräusche bei neuer A-Klasse; Rücktritt [+]); OLG Düsseldorf 28.4.08, I-1 U 273/07, Abruf-Nr. 083140 (Ford-TDE-Motor statt TDCI-Motor in neuem Reisemobil, Rücktritt [+]); OLG Düsseldorf 25.2.08, I-1 U 169/07, Abruf-Nr. 080704 (als unfallfrei verkaufter Renault Scenic mit Vorschäden, die einer doppelten Bagatellprüfung unterzogen werden, Rücktritt [-]); OLG Düsseldorf NJW-RR 08, 1199 (neuer Peugeot 206 CC mit Elektronikdefekt an Blechfaltverdeck, Rücktritt [+]); OLG Düsseldorf NJW-RR 08, 1230 (Schaltauffälligkeiten bei Neuwagen der gehobenen Mittelklasse, Rücktritt [+]); OLG Schleswig 25.7.08, 14 U 125/07, Abruf-Nr. 083226 (bei Feuchtigkeit quietschende Bremsen, neuer MB CLS 500, Rücktritt [+]); OLG Köln 27.3.08, 15 U 175/07, Abruf-Nr. 083787 (Störungen der Elektronik, neuer MB SLK 350, Rücktritt [+]); OLG Hamm 26.2.08, 28 U 135/07, Abruf-Nr. 083133 (fünf kleinere Mängel, u.a. Spiegel und Seitenscheiben, an neuem Peugeot 307 CC, Kosten unter 600 EUR, Rücktritt [-]).  

     

    Rücktritt (Ausschluss wegen Verzichts oder nach § 242 BGB): BGH VA 08,199 (Beseitigung durch Sachverständigen) und OLG Köln 27.3.08, 15 U 175/07, Abruf-Nr 083787 (nach Rücktritt erneut in der Werkstatt; Verzicht durch konkludentes Verhalten verneint).  

     

    Sachmangel: Eine Fehlfunktion der Elektronik wie ein eigenständiges Fensteröffnen ist nicht immer ein Sachmangel (OLG Celle 21.7.08, 7 U 99/08, Abruf-Nr. 082880). Die Kurzstreckenuntauglichkeit eines mit Partikelfilter ausgerüsteten Opel Zafira (Notwendigkeit von Freibrennfahrten) ist ein Mangel (OLG Stuttgart VA 08, 127). Feuchtigkeit im Wageninnern: BGH VA 08, 199 (gebrauchter Range Rover); LG Aurich DAR 08, 481 (neuer BMW X 3); OLG Brandenburg11.6.08, 4 U 185/07, Abruf-Nr. 083479 (neuer Nissan Patrol); Quietschen der Bremsen bei Feuchtigkeit (OLG Schleswig 25.7.08, 14 U 125/07, Abruf-Nr. 083226); Anfahrschwäche (Turboloch) kein Mangel, jedenfalls kein Anfechtungsgrund (LG München I 9.5.08, 29 O 6962/07, Abruf-Nr. 081636). Leckage der Kraftstoffleitung bei 10 Jahre altem Ford Galaxy ist kein Verschleiß, sondern ein Sachmangel, so das OLG Celle 16.4.08, 7 U 224/07, Abruf-Nr. 081499, mit grunds. Ausführungen zum Abgrenzungsproblem (dazu auch OLG Düsseldorf 23.6.08, I-1 U 264/07, Abruf-Nr. 082102 - Automatikgetriebe).  

     

    Unfallfreiheit/Unfallschäden: Umfassend zum Gesamtkomplex BGH VA 08, 73 im Anschluss an BGH VA 07, 191; ferner OLG Düsseldorf 25.2.08, I-1 U 169/07, Abruf-Nr. 080704 („unfallfrei lt. Vorbesitzer“, Bagatellproblematik); dazu auch OLG Brandenburg 26.6.08, 6 U 120/07, Abruf-Nr. 083824.  

     

    Verjährung: Gebraucht i.S.d. § 475 Abs. 2 BGB ist ein Motorrad bereits nach 35 km Laufleistung, sodass die Verjährung auf ein Jahr abgekürzt werden kann (LG Bremen 19.6.08, 6 O 1308/07, Abruf-Nr. 083132).  

     

    Vertretungsmacht: Zu § 56 HGB (Ladenangestellter) s. OLG Düsseldorf 28.4.08, I-1 U 239/07, Abruf-Nr. 083480 (Inkassoermächtigung); OLG Brandenburg 30.9.08, 6 U 136/07, Abruf-Nr. 083165 (Rückkaufvereinbarung i.V.m. Neuwagenkauf); OLG Brandenburg 9.7.08, 7 U 12/08, Abruf-Nr. 082494 (Vertreterhandeln, unternehmensbezogenes Geschäft).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 7 | ID 123550