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09.12.2008 · IWW-Abrufnummer 083132

Landgericht Bremen: Urteil vom 19.06.2008 – 6 O 1308/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LANDGERICHT BREMEN

Geschäfts-Nr. 6- O-1308/07
verkündet am 19.6.08

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in Sachen XXX

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2008 durch den Richter

Richter am Landgericht als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Motorrad.

Die betreffende Maschine, Modell BMW K 1200 LT, wurde am 7.3.06 erstmals von der Beklagten, einem BMW-Vertragshändler, auf sich selbst als Vorführfahrzeug zugelassen (Anlage B 1, Bl. 17 d.A.). Am 2.5.06 unterzeichnete der Kläger eine „Bestellung für den Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs“, wonach er das Motorrad, das einen Neuwert von € 23.455,00 hatte, zum Preis von € 20.521,30 kauft (Anlage B 2, Bl. 18 d.A.). Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Maschine 35 km gelaufen. In der Bestellung wird verwiesen auf die Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge (Anlage B 5, Bl. 21 d.A.). Dort ist in Ziff. VI.1. geregelt, dass Sachmängelansprüche des Käufers in einem Jahr ab Auslieferung des Kaufgegenstandes verjähren.

Am 6.6.06 wurde das Motorrad auf den Kläger zugelassen (Anlage B 4, Bl. 20 d.A.). Anschließend suchte der Kläger mehrfach die Werkstatt der Beklagten auf, um behauptete Mängel beheben zu lassen. Dort befindet sich die Maschine bis heute; sie ist abgemeldet. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 3.7.07 (Anlage B 7, Bl. 23 d.A.) setzte der Kläger der Beklagten eine Frist für die Rückabwicklung des Vertrages bis zum 20.7.07.

Mit seiner am 16.7.07 bei Gericht eingegangenen und am 25.7.07 zugestellten Klage macht der Kläger Rückzahlung des um einen Nutzungsvorteil von € 1.168,00 bereinigten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrads geltend und verlangt ferner den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 1.023,13.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger, der seinen ursprünglichen Vortrag, man habe sich auf eine Rückabwicklung geeinigt, nicht aufrecht erhält, behauptet, das Motorrad weise bis heute diverse Mängel auf: So sei der Seitenständer unbenutzbar, weil dann Öl in den Zylinder laufe, das beim Starten verbrenne und zu unzulässigen Abgaswerten führe. Außerdem sei in der Vergangenheit drei Mal die Bremsanlage ausgefallen; dies sei zuletzt im März 2007 geschehen. Ferner verbrauche die Maschine auch im Ruhezustand Strom, Zierleisten lösten sich, der Schalthebel sei schwergängig und der Gaszug habe unzulässig weites Spiel. Der Beklagten sei es nicht gelungen, die Mängel zu beseitigen. Zuletzt sei ihm von Hersteller angeboten worden, eine komplett neue Bremsanlage einzubauen.

Der Kläger ist der Ansicht, weitere Nachbesserungsversuche seien ihm nicht zumutbar. Er könne nunmehr die Rückgängigmachung des Kaufvertrags verlangen. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen, denn es handele sich nicht um ein gebrauchtes, sondern um ein neues Motorrad. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte das Verkaufsformular und die Bedingungen für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge verwendet habe, denn die Frage, ob eine Sache neu oder gebraucht sei, stehe nicht zu ihrer Disposition.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn € 19.252,30 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 20.7.07 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme eines Motorrads BMW K 1200 LT, Kfz-Ident-Nr. ZR75347,

2. an ihn € 1.023,16 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die behaupteten Mängel sowie deren Auftreten innerhalb der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang; zumindest seien die Mängel zwischenzeitlich beseitigt worden.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Motorrad sei im Rechtssinne gebraucht; es handele sich nicht um ein Neufahrzeug. Deshalb stehe eventuellen Gewährleistungsansprüchen die Einrede der Verjährung entgegen. Selbst wenn die Bedingungen für gebrauchte Fahrzeuge keine Anwendung fänden, stünden dem Kläger keine Ansprüche zu, denn dann greife § 476 BGB ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend Bezug genommen auf die Schriftsätze des Klägers vom 12.7., 24.8., 4.9., 8.10.97 und 4.3.08 sowie der Beklagten vom 9.8. und 17.9., jeweils nebst Anlagen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB.

Dabei kann offen bleiben, ob die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen für eine Rückabwicklung vorliegen; insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob das Motorrad tatsächlich mangelhaft war. Denn selbst wenn Gewährleistungsansprüche des Klägers gegeben wären, stünde ihnen die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Nach Ziff. VI.1. der Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge (Anlage B 5, Bl. 21 d.A.) verjähren die Gewährleistungsansprüche des Käufers in einem Jahr ab Auslieferung des Kaufgegenstandes. Diese Regelung greift auch im vorliegenden Fall ein, denn Gegenstand des Kaufvertrages war kein neues, sondern ein gebrauchtes Motorrad, so dass die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf ein Jahr zulässig ist (§ 475 Abs. 2 BGB). Der Kläger kann insoweit nicht damit durchdringen, das Motorrad habe lediglich eine Laufleistung von 35 km aufgewiesen und sei deshalb noch als neu zu qualifizieren. Daran ändert sich auch nichts durch seinen in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, der Nachlass auf den Kaufpreis sei ihm nur deshalb gewährt worden, weil er als Hafenlotse tätig sei und für diese Berufsgruppe regelmäßig Rabatte gewährt würden. Die Frage, ob ein Kaufgegenstand oder gebraucht ist, richtet sich danach, ob die Sache in Benutzung genommen wurde (vgl. BGH NJW 2007, 674 [676]; Weidenkaff in Palandt, 66. Aufl. 2007, § 675 Rn. 11). „Benutzt“ wird ein Motorrad dadurch, dass es gefahren wird. Vorliegend wurden unstreitig 35 km mit der Maschine zurückgelegt und das Motorrad wurde für Vorführzwecke genutzt. Es ist damit eine zwar geringe, aber doch nicht so unwesentliche Benutzung erfolgt, dass das Motorrad als gebraucht anzusehen ist. Das zeigt sich bei folgender Kontrollüberlegung: Hätte der Kläger bei der Beklagten ein individuell für ihn zu fertigendes neues Motorrad bestellt und hätte die Beklagte versucht, die Bestellung dadurch zu erfüllen, dass sie das hier streitgegenständliche Motorrad anbietet, so hätte der Kläger selbst dann, wenn das Motorrad hinsichtlich Motorisierung und Aus-stattung vollständig der Bestellung entspricht, zu Recht eingewandt, dass es sich nicht um das gewünschte neue Motorrad handelt, sondern um ein gebrauchtes. Da somit die Verjährungsfrist am 6.6.07 endete, konnte die am 16.7.07 bei Ge-richt eingegangene Klage die Verjährung nicht mehr hemmen.

II. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte sich nicht in Verzug befand. Im Übrigen hatte der Kläger ohnehin nichts dazu vorgetragen, dass der von ihm behauptete Verzug der Beklagten bei Beauftragung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten bereits eingetreten war.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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