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  • · Fachbeitrag · Kooperationen

    FG Hamburg: Bei Kooperationen ist kein doppeltes Satzungserfordernis erforderlich

    von Wolfgang Pfeffer, Drefahl

    | Die Finanzverwaltung verlangt für die Steuerbegünstigung von Kooperationen bei beiden Kooperationspartnern eine entsprechende Satzungsregelung. Dem hat das FG Hamburg jetzt widersprochen. |

     

    Das gilt seit 2020 für Kooperationen gemeinnütziger Organisationen

    Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte Abs. 3 des § 57 AO erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen. Eine Körperschaft kann danach auch dann gemeinnützig sein, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht.

     

    Das ermöglicht die Gemeinnützigkeit von Servicegesellschaften, die keine eigenständigen gemeinnützigen Zwecke verfolgen (z. B. mit Serviceleistungen wie Buchhaltung oder Beschaffungsstellen sowie Nutzungsüberlassungen und Vermietungen).