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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Die wichtigsten Änderungen für Apotheken durch das Pflegebonusgesetz

    von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Am 29.06.2022 ist das Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) im Bundesgesetzblatt (BGBl I, S. 938) verkündet worden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dieses als „Omnibusgesetz“ genutzt, um auch fachfremde Angelegenheiten zu regeln und vor allem Apotheken dauerhaft und unabhängig von Modellprojekten zu erlauben, gegen Grippe zu impfen. AH gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Apotheken. |

    Durchführung von Grippeschutzimpfungen

    Das Honorar und der Abrechnungsweg für die Dienstleistung „Durchführung Grippeschutzimpfung“ sind nach §  132e Sozialgesetzbuch (SGB) V noch zu verhandeln. Zu diesem Zweck wurde hier ein neuer Abs. 1a eingefügt. Dieser verpflichtet den GKV-Spitzenverband ‒ im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung ‒ einen Vertrag mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) auszuhandeln, der insbesondere Regelungen zur Vergütung und Abrechnung der apothekerlichen Leistungen beinhalten soll. Klar ist: Für die Beschaffung der Grippeimpfstoffe, die zur Anwendung in der Apotheke vorgesehen sind, soll eine Vergütung von 1 Euro pro Einzeldosis zzgl. Umsatzsteuer entsprechend zur Vergütung der Beschaffung von Grippeimpfstoffen nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vorgesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Durchführung der Grippeschutzimpfung selbst durch Apotheker auch außerhalb des Modellvorhabens nach § 132j SGB V als von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung einzuordnen ist.

     

    Für die Einigung haben die Vertragspartner zwei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Zeit. Wenn die Beteiligten dies nicht hinbekommen, muss die Schiedsstelle innerhalb eines Monats eine Entscheidung fällen. Wenn innerhalb von neun Monaten, nachdem ein Vertrag oder ein Schiedsspruch zustande gekommen ist, noch Modellvorhaben laufen, sind diese nach §  132j Abs. 8 SGB V neu zu beenden. Dadurch soll die Überführung von regionalen Modellvorhaben in die Regelversorgung sichergestellt werden.