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  • · Fachbeitrag · Kündigung

    Coronaleugnern kann gekündigt werden

    | Vergleiche zwischen Maskenpflicht und der Nazidiktatur muss der ArbG nicht hinnehmen. Das stellte das Arbeitsgericht Darmstadt klar. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist 64 Jahre alt und seit 2006 Berufsschullehrer. Im November 2020 mahnte ihn das staatliche Schulamt unter anderem deshalb ab, weil er selbst den Mund-Nasen-Schutz nur bis unterhalb der Nase trug, gegenüber den Schülern das Maskentragen als völlig nutzlos bezeichnete, ihnen gegenüber ferner die Covid-19-Pandemie als Verschwörung der weltweiten Pharmaindustrie bezeichnet und ihre Existenz geleugnet habe. Nach der Behauptung des beklagten Landes Hessen tolerierte der ArbN danach weiterhin, dass Schüler den Mund-Nasen-Schutz nicht trugen, und unterließ das Lüften des Klassenraumes. Darüber hinaus habe er geäußert, es würden die ersten KZ für Impfgegner wiederaufgebaut werden und er selbst müsse sich darauf einstellen, in ein KZ zu kommen, wenn er sich nicht impfen lassen werde. Weiterhin habe er Covid-19 als reine Lüge bezeichnet. Das Land Hessen kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, einigte sich aber mit dem ArbN darauf, dass diese Kündigung keinen Bestand haben sollte. Mit Schreiben vom 17.6.21 kündigte das Land das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.21.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht Darmstadt (9.11.21, 9 Ca 163/21, Abruf-Nr. 227595) wies die Kündigungsschutzklage ab. Trotz entsprechender Abmahnung ‒ die hier entbehrlich gewesen sei ‒ habe der ArbN keine Einsicht gezeigt, dass Arbeitsschutzvorschriften unabhängig von seinen persönlichen Ansichten einzuhalten seien, sondern sich durchgehend auf seine Meinungsfreiheit berufen. Im Falle seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz sei zu befürchten, dass er weiterhin offenkundige Tatsachen als diskutierbare Meinungsäußerungen bewerten, die Schüler verunsichern und die rechtlich zwingend vorgegebenen Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen in Zweifel ziehen sowie deren Durchsetzung gefährden werde. Zudem müsse das beklagte Land es nicht hinnehmen, dass der keine Einsicht zeigende ArbN weiterhin völlig fernliegende Vergleiche zwischen der Verpflichtung, Infektionsschutzmaßnahmen zu befolgen, und Gewissensentscheidungen oder Verhältnissen in der Nazidiktatur anstellen oder zumindest anregen werde.