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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeitbetrug

    Fristlose Kündigung bei Kaffeepause während der Arbeitszeit

    | Auch ein einmaliger 10-minütiger Cafébesuch kann ohne Ausloggen bei beharrlicher Leugnung bis zum Nachweis einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB bilden. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die 1959 geborene ArbN ist beim ArbG seit 2013 als Raumpflegerin beschäftigt. Sie ist mit einem GdB von 100 Prozent schwerbe-hindert.

     

    Zur Erfassung der Arbeitszeit unterhält der ArbG ein elektronisches Arbeitszeiterfassungssystem. Die ArbN sind angewiesen, sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit ein- und bei Beendigung wieder auszustempeln. Pausenzeiten haben sie ebenfalls festzuhalten, indem sie sich zu Beginn der Pause aus- und bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit wieder einstempeln. Zur Korrektur von unzutreffend erfassten Arbeitszeiten befindet sich am Zeiterfassungsgerät ein Kalender, in dem die ArbN z. B. vergessene Ein- und Ausstempelzeiten eintragen können. Diese Korrekturmöglichkeit ist der ArbN bekannt.