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  • · Fachbeitrag · Urlaubsabgeltung

    Auch Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs unterliegt tariflichen Ausschlussfristen

    | Auf den Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen finden die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs Anwendung. Daraus folgt, dass dieser Anspruch ein einfacher Geldanspruch ist, auf den auch tarifliche Ausschlussfristen anwendbar sind. |

     

    Sachverhalt

    Zwischen den Parteien bestand von Mai 2001 bis 30.9.17 ein Arbeitsverhältnis. Das Bruttomonatseinkommen des ArbN betrug 2.553,11 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Vom 20.10.16 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses war der ArbN arbeitsunfähig erkrankt. Mit Widerspruchsbescheid vom 5.2.18 stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung einen Grad der Behinderung von 50 rückwirkend ab dem 7.12.15 fest. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen Anwendung.

     

    • § 28 MTV Rheinland-Pfalz „Erlöschen von Ansprüchen“ bestimmt:
    • 1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt geltend zu machen:
      • a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art sofort, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abrechnung der Entgeltperiode, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen;
      • b) Alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit.
    • 2. Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziff. 1 festgesetzten Frist ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist wegen eines unabwendbaren Zufalls nicht möglich gewesen ist.
    • 3. Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.