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  • · Fachbeitrag · Urlaub

    Wann verfällt der Urlaub, der aus gesundheitlichen Gründen nicht genommen werden kann?

    | Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der ArbN tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der ArbG den ArbN rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. |

     

    Sachverhalt

    Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte ArbN ist beim ArbG als Frachtfahrer im Bereich Bodenverkehrsdienste beschäftigt. In der Zeit von 2014 bis mindestens August 2019 konnte er wegen voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringen und deshalb seinen Urlaub nicht nehmen. Mit seiner Klage machte er unter anderem geltend, ihm stehe noch Resturlaub aus dem Jahr 2014 zu. Dieser sei nicht verfallen. Der ArbG sei seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen, an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub mitzuwirken. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des ArbN vor dem BAG (20.12.22, 9 AZR 245/19, Abruf-Nr. 232935) war hinsichtlich des Resturlaubs aus dem Jahr 2014 überwiegend erfolgreich. Entgegen der Auffassung der ArbG verfiel der im Jahr 2014 nicht genommene Urlaub des ArbN nicht allein aus gesundheitlichen Gründen. Aus prozessualen Gründen wurde die Klage wegen streitiger Urlaubsansprüche aus weiteren Jahren zurückgewiesen.