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  • · Fachbeitrag · Aktenversendungspauschale

    Aktenversendungspauschale: Fällt sie bei Ausdruck einer elektronisch geführten Akte an?

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | In einigen Bundesländern, z. B. in Rheinland-Pfalz, werden die Akten im Bußgeldverfahren elektronisch geführt. Zwei AG haben sich mit der Frage befasst, ob die Übersendung eines Ausdrucks einer elektronisch geführten Akte eine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG begründet. Die Brisanz der Fälle liegt darin, dass es in Rheinland-Pfalz keine Rechtsgrundlage für die elektronische Aktenführung gibt. |

     

    Entscheidungsgründe

    In den betreffenden Fällen (AG Landstuhl 14.1.20, 2 OWi 189/19, Abruf-Nr. 214614; AG Trier 2.2.20, 35a OWi 1/20, Abruf-Nr. 214613) hatten die gegen die Anforderung der Aktenversendungspauschale jeweils gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung Erfolg. Die Gerichte haben die jeweiligen Kostenentscheidungen der Verwaltungsbehörde aufgehoben.

     

    Die AG sind davon ausgegangen, dass es derzeit an einer Grundlage für die Auslagenfestsetzung im Hinblick auf den durch die Bußgeldstelle übersandten Aktenausdruck fehlt. Nach § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG können von dem, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführter Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 EUR als Auslagen erhoben werden. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung ebenso, wird keine Pauschale erhoben, § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG. Trotz fehlender Rechtsgrundlage werden die Akten bei der Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz elektronisch geführt (OLG Koblenz 17.7.18, 1 OWi 6 SsBs 19/18). Eine Rechtsverordnung auf Grundlage der Verordnungsermächtigungen in § 110a Abs. 1 OWiG n. F. ist bisher nicht erlassen worden. Insofern ist die Aktenführung bei der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, wo alle verfahrensrelevanten Dokumente nur digital vorhanden sind bzw. digital hergestellt werden und erst bei Bedarf ausgedruckt werden, derzeit rechtswidrig. Die Übersendung eines Ausdrucks einer insofern ohne Rechtsgrundlage geführten elektronischen Akte kann keine Aktenversendungspauschale begründen, denn sie kann nur anfallen, wenn Einsicht in eine zulässigerweise und ordnungsgemäß geführte Akte gewährt wird.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das OLG Koblenz (a. a. O.) hat zwar ausgeführt, dass die Akten vor Erlass einer entsprechenden Verordnung noch nicht elektronisch geführt werden dürfen. Das soll aber auf die Wirksamkeit eines erlassenen Bußgeldbescheides keine Auswirkungen haben. Die AG gehen aber m. E. zutreffend davon aus, dass die rechtswidrige Praxis der elektronischen Aktenführung dazu führt, dass für Ausdruck und Versendung einer solchen rechtswidrig geführten Akte keine Aktenversendungspauschale anfallen kann.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Einsicht in eine elektronische Bußgeldakte, RVG prof 17, 134
    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 81 | ID 46403859