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  • · Fachbeitrag · Erbenhaftung

    So bemisst sich der Anspruch nach § 1615l BGB

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Unklar war, wie sich der Bedarf beim Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB bemisst, wenn der Unterhaltspflichtige stirbt. Der BGH hat dies nun für den Fall entschieden, dass dieser Anspruch mit einem gleichrangigen ehelichen Unterhaltsanspruch konkurriert und ersterer schon vor Rechtskraft der Scheidung bestanden hat. |

    Sachverhalt

    Aus der Beziehung der Antragstellerin (F)mit dem Erblasser (E) sind die Kinder S, geboren am 17.6.99, und P, geboren am 26.2.15, hervorgegangen. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um die volljährigen Kinder (K1 und K2) des E aus seiner Ehe mit EF. K1 ist 1994 und K2 1998 geboren. Kurz vor dem Tod des E wurde der getrennt lebenden EF sein Scheidungsantrag zugestellt. E wurde von seinen vier Kindern je zu 1/4 beerbt. Er hatte vor seinem Tod monatliche Kindesunterhaltspflichten gegenüber S und P sowie K2. Zum Zeitpunkt seines Versterbens war ein von der EF eingeleitetes Trennungsunterhaltsverfahren anhängig. Nun bezieht EF eine Witwenrente. F war vor der Geburt von P als beamtete Lehrerin tätig. Darüber hinaus erzielte sie Einkünfte aus Vermietung und bewohnt eine Doppelhaushälfte, deren Eigentümerin sie ist. Nach der Geburt des P bezog sie bis April 16 Elterngeld. Seit August 16 ist sie wieder im unterschiedlichen Umfang berufstätig.

     

    F nimmt K1 und K2 als Miterben gesamtschuldnerisch in Höhe von 50 Prozent der von ihr errechneten Betreuungsunterhaltsansprüche in Anspruch. Das AG hat den Antrag auf Zahlung rückständigen Unterhalts sowie laufenden Unterhalt ab Mai 16 abgewiesen. Das OLG hat auf ihre Beschwerde hin K1 und K2 gesamtschuldnerisch verurteilt, an F rückständigen Betreuungsunterhalt zu zahlen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der F führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.