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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    So wird ein Berliner Testament besteuert

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Der Beitrag zeigt, welche erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkte bei einem Berliner Testament zu beachten sind. Die Regelungen gelten für Ehegatten wie für eingetragene Lebenspartner gleichermaßen. |

    1. Erbschaftsteuerliche Grundlagen

    Beim Berliner Testament muss der überlebende Ehegatte den gesamten Vermögensanfall vom Erstversterbenden versteuern, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Er wird als Vollerbe angesehen. Sind Kinder (Schlusserben) vorhanden, müssen diese beim Tod des Erstversterbenden nichts versteuern. Ausnahme: Sie machen ihren Pflichtteil geltend. Verstirbt der überlebende Ehegatte, werden die Schlusserben aufgrund Erbanfall besteuert, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

     

    Nach § 15 Abs. 3 ErbStG ist der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten zugrunde zu legen. Folge: Es greifen die Besteuerungsregeln für die Vor- und Nacherbschaft, § 15 Abs. 3 S. 2 ErbStG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 3 bis 5 ErbStG: