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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Änderungen in den Zulassungsempfehlungen: Das gilt seit dem 01.12.2018

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Die Zulassungsempfehlungen für Heilmittelerbringer wurden innerhalb kurzer Zeit ein zweites Mal geändert (PP 01/2019, Seite 1). Die Neufassung gilt seit dem 01.12.2018. Welche Änderungen zu denen zum 01.08.2018 hinzugekommen sind, fasst PP zusammen. |

    Hintergrund der Neufassung

    Bis zum 01.08.2018 waren die Zulassungsvoraussetzungen für Physiotherapeuten und Masseure in zwei unterschiedlichen Bereichen beschrieben. Dies führte bei gemeinsamer Praxistätigkeit von Masseur und Physiotherapeut zu ungleichen Raumanforderungen. Durch die Zusammenlegung beider Bereiche seit dem 01.08.2018 gibt es nur noch „eine“ Raumanforderung, die sowohl für Physiotherapeuten als auch für Masseure bei Einzelpraxen, aber auch bei gemeinsamer Praxistätigkeit gilt.

    Ende der Zulassung

    Die erteilte Zulassung endet grundsätzlich, wenn diese vom Zugelassenen zurückgegeben oder von den zulassenden Stellen widerrufen wird. Sie endet außerdem bei Aufgabe, Verlegung oder Verkauf der Praxis. Diese Regelungen sind unverändert. Neu ist, dass im Falle