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  • · Fachbeitrag · Praxiszulassung

    Änderung der GKV-Zulassungsempfehlungen für Heilmittelpraxen: Das gilt seit dem 01.08.2018

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Therapeuten, die gesetzlich Versicherte behandeln wollen, müssen mit den gesetzlichen Krankenkassen Versorgungsverträge (Rahmenverträge) nach § 125 Abs. 2 SGB V abschließen und die Praxis muss „zugelassen“ werden. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Praxis bestimmte räumliche und personelle Mindestvoraussetzungen erfüllt ( PP 08/2018, Seite 8 ). Diese Mindestvoraussetzungen sind in den sogenannten Zulassungsempfehlungen zusammengefasst, die vom GKV-Spitzenverband herausgegeben werden. Diese Zulassungsempfehlungen wurden zum 01.08.2018 geändert. |

    Bestandschutz für unverändert bestehende Praxen

    Betroffen von den neuen Zulassungsempfehlungen sind Praxisneugründungen, Neu- und Umbauten bestehender Praxen, die erst nach dem 01.08.2018 beginnen und Praxisumzüge. Bereits bestehende Praxen genießen Bestandschutz. Sie dürfen unverändert weiterbetrieben werden, auch wenn sie die räumlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Bereits laufende Verfahren sollen ebenfalls nicht an den neuen Zulassungsempfehlungen gemessen werden.

     

    Wer mit seiner Praxis umzieht, muss künftig mit den neuen Räumen die Voraussetzungen der neuen Zulassungsempfehlungen erfüllen. Wer eine Praxis kauft, die nicht (mehr) den neuen Zulassungsempfehlungen entspricht, kann sich auf Bestandschutz berufen, sofern er die Praxis unverändert in den bisherigen Räumen weiterbetreibt. In diesem Fall werden bei Beantragung der Zulassung durch den neuen Praxisinhaber nur die personellen Voraussetzungen des neuen Inhabers überprüft, nicht aber, ob die räumlichen Voraussetzungen nach der neuen Zulassungsempfehlung erfüllt sind.