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  • · Fachbeitrag · Vermögensarrest

    Schneeballsystem: Einziehung von Taterträgen bei Dritten nach Vermögensverschiebungen

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | „Arrest zurrt fest“: Das soll heißen, dass mit dem Arrest die finanziellen Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten blockiert und insoweit auch die Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Vorliegend hat das OLG Celle die Anordnung des Vermögensarrests abgelehnt (OLG Celle 2.3.18, 1 Ws 19/18, Abruf-Nr. 206395 ). |

    1. Verschiebung der Erträge, Abschöpfung bei Dritten

    Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.17 (BGBl I 17, 872) kann die Einziehung von Taterträgen bei einem Drittbegünstigten nach § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann stattfinden, wenn der Drittbegünstigte die Taterträge in einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten erlangt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Verschiebung auf der Weiterreichung des Wertersatzes von Tatvorteilen ‒ wie etwa bei einem Bankguthaben ‒ beruht.

     

    Dem Beschluss des OLG Celle vom 2.3.18 (1 Ws 19/18, Abruf-Nr. 206395) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft (StA) hatte gegen die Beschuldigten Anklage wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Kreditbetrug erhoben. Die StA legt den Beschuldigten zur Last, ein als Schneeballsystem ausgestaltetes betrügerisches Anlagemodell errichtet und betrieben zu haben. Gegen die Einziehungsbeteiligte E ‒ der Ehefrau eines Beschuldigten ‒ wird der Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB) erhoben. Das LG hat aber gleichwohl einen Vermögensarrest abgelehnt.

     

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