Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Grobe Unbilligkeit des VA

    Korrektur der Ehezeitberechnung bei verfrühtem Scheidungsantrag?

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Beantragt ein Ehegatte die Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres, kann sich dies im VA für den anderen, der während der Trennungszeit geringere Versorgungsanrechte erwirbt, nachteilig auswirken. Dieser Nachteil darf jedoch laut BGH nicht dadurch beseitigt werden, dass das gesetzlich bestimmte Ehezeitende verlegt wird. Eine Korrektur des VA ist möglich, indem die Härteklausel des § 27 VersAusglG herangezogen wird. |

    Sachverhalt

    M und F heirateten am 13.7.07. Der Scheidungsantrag des M wurde der F am 12.7.14 zugestellt. Das AG hat den VA bezogen auf die gesetzliche Ehezeit vom 1.7.07 bis zum 30.6.14 durchgeführt. Dabei hat es gesetzliche Rentenanwartschaften beider Ehegatten und eine Berufsunfähigkeitsrente der F einbezogen. Auf die Beschwerde der F hat das OLG auch ein Anrecht des M aus betrieblicher Altersversorgung ausgeglichen, das Rechtsmittel aber im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde hat die F eingewandt, der Scheidungsantrag sei zu früh, nämlich zehn Monate nach der Trennung gestellt worden. In dieser Zeit habe M ‒ im Gegensatz zur berufsunfähigen F ‒ noch weitere Anrechte erworben, die in den VA einbezogen werden müssten. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das OLG.

     

    Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im VA allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen (Abruf-Nr. 197203).