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  • · Fachbeitrag · Stiftung und Recht

    Streit um die Tafel: sachgerechte Steuerung oder ungerechtfertigte Diskriminierung mit Folgen?

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | Der Streit um die „Essener Tafel“ polarisiert; gleichzeitig werden Kernfragen des Gemeinnützigkeits- und des Zivilrechts berührt. Andere steuerbegünstigte Einrichtungen ‒ auch Stiftungen ‒ könnten vor ähnlichen Fragen stehen. Anlass genug, einzelne Aspekte näher zu beleuchten. |

    1. Funktion der Tafeln

    Die mehr als 930 gemeinnützigen Tafeln in Deutschland sammeln qualitativ einwandfreie Lebensmittel, die sonst ‒ wegen Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ‒ entsorgt werden würden. Diese verteilen sie kostenlos oder zu einem symbolischen Betrag an sozial und wirtschaftlich Benachteiligte. Durch die Möglichkeit, beim Einkauf zu sparen, verschaffen die Tafeln Bedürftigen einen bescheidenen finanziellen Spielraum, um ihren Alltag zu bestreiten. Die Tafeln sind nach eigener Darstellung als gemeinnützig anerkannt (Jahresbericht 2016, S. 24, 28, 37) und mit dem „Spendensiegel“ des Deutschen Zentralinstituts für Soziale Fragen (DZI) versehen.

    2. Situation bei der Essener Tafel

    Bereits im Dezember 2017 entschied der „Essener Tafel“ e. V., „bis auf Weiteres“ nur Kunden mit deutschem Personalausweis aufzunehmen und begründete dies mit dem Anstieg des Anteils ausländischer Mitbürger bei den Kunden der Tafel auf 75 Prozent aufgrund der Flüchtlingszunahme in den letzten Jahren sowie damit, eine „vernünftige Integration zu gewährleisten“. Diese Maßnahme zog eine erhebliche mediale Aufmerksamkeit nach sich.