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  • · Fachbeitrag · STIKO

    G-BA passt die Schutzimpfungs-Richtlinie an

    | Der G-BA hat am 17.11.2017 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) an die aktualisierten Empfehlungen der STIKO (Epidemiologische Bulletins 34-36) anzupassen. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und wird ‒ vorbehaltlich der Nichtbeanstandung ‒ am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten. Hiermit ist aller Erfahrung nach erst im neuen Jahr zu rechnen. Folgende Änderungen hat der G-BA am 17.11.2017 insbesondere beschlossen. |

    Hepatitis A und Hepatitis B

    Bei den beruflichen Indikationen werden bei der Aufzählung der Personen mit erhöhtem Expositionsrisiko explizit ehrenamtlich Tätige mit vergleichbarem Expositionsrisiko entsprechend der STIKO-Empfehlung aufgenommen. In den tragenden Gründen definiert der G-BA wie folgt, was er unter „ehrenamtlich Tätige“ versteht und wann er eine Leistungspflicht der GKV sieht: „Der G-BA geht davon aus, dass ehrenamtlich Tätige im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs grundsätzlich alle Tätigkeiten in bürgerschaftlichem Engagement, d. h. ohne Entgelt für die Tätigkeit, umfasst. Bei der Frage einer Impfung zulasten der GKV ist ergänzend zur Beurteilung des Expositionsrisikos zu prüfen, ob die für die Organisation der Freiwilligendienste verantwortlichen, in der Regel privaten, kirchlichen oder öffentlich rechtlichen Träger die Arbeitgeberfunktion übernehmen und insofern vorrangig leistungspflichtig sind.“

    Influenza

    Die STIKO empfiehlt bei Hindernissen für eine Injektion (z. B. Spritzenphobie, Gerinnungsstörungen) die präferenzielle Verwendung eines attenuierten Influenza-Lebendimpfstoffs (LAIV). Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Kosten (inaktivierter Influenza-Impfstoff (IIV), LAIV) ist unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots die Verwendung von LAIV aus Sicht des G-BA nur dann gerechtfertigt, wenn eine Impfung mit IIV aus medizinischen Gründen nicht durchgeführt werden kann. Abweichend von der allgemeinen Empfehlung der STIKO konkretisiert der G-BA das Rangverhältnis der einsetzbaren Impfstoffe in Spalte 4 „Anmerkungen“ der Anlage 1 wie folgt: „Kann im medizinisch begründeten Einzelfall eine Impfung mit einem inaktivierten Influenzaimpfstoff (IIV) nicht durchgeführt werden (z. B. Spritzenphobie, Gerinnungsstörungen), können Mehrkosten durch die Anwendung eines nasalen LAIV gerechtfertigt sein.“ Kommt in medizinisch begründeten Einzelfällen LAIV anstelle von IIV zur Anwendung, ist zur Dokumentation die Ziffer 89112 zu verwenden.