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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Nie mehr Richtgrößenprüfung? - Die neue „Wirtschaftlichkeitsprüfung“

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für MedR Christian Pinnow, DIERKS+BOHLE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Düsseldorf, www.db-law.de

    | Seit die gesetzlichen Vorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung geändert wurden, ist ein halbes Jahr vergangen. Kernänderung ist, dass seit dem 01.01.2017 von jedem KV-Bezirk regionale Vereinbarungen mit den Kassen über die Inhalte der Wirtschaftlichkeitsprüfung getroffen werden müssen. Damit ist die Regelungshoheit auf die regionale Ebene verlagert worden und es gibt keine bundeseinheitliche Richtgrößenprüfung mehr. |

     

    • Hintergrund

    Bis Ende des Jahres 2016 galt bundesweit, dass die Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelverordnungen per Richtgrößenprüfung kontrolliert wird. Die gesetzlichen Vorgaben hierfür sind mit Wirkung zum 01.01.2017 ganz wesentlich abgeändert worden. Inzwischen ist die Wirtschaftlichkeitsprüfung in einem anderen Paragraphen im SGB V geregelt. Über die bloße redaktionelle Änderung hinaus haben sich aber auch die gesetzlichen Vorgaben für die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung dahingehend geändert, dass nun jeder KV-Bezirk die Wirtschaftlichkeitsprüfung selbst regelt.

     

    Trotz einiger Unterschiede in den Prüfmethoden ...

    Von der Regelungsmöglichkeit auf regionaler Ebene ist bereits reger Gebrauch gemacht worden und eine Vielfalt von Prüfverfahren ist nun anzutreffen. Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein haben gänzlich neue Ideen gefunden und umgesetzt. Die Fortführung der Richtgrößenprüfung ist in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Westfalen-Lippe vereinbart worden. Und in Niedersachsen, Bremen und Hessen ist die Durchschnittswertprüfung reanimiert worden. Bei dieser Prüfmethode werden die Verordnungszahlen der Einzelpraxis mit den Werten der Fachgruppe verglichen. Wer bei diesem Vergleich oberhalb des Durchschnitts liegt, wird auffällig und kann, wenn diese Auffälligkeit bestimmte Prozentwerte übersteigt, regresspflichtig sein.