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  • · Fachbeitrag · AGG/Europarecht

    „Evangelisch, Katholisch, Konfessionslos“:Problemfeld Stellenausschreibungen der Kirchen

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    | Das Spannungsfeld zwischen Art. 4 Abs. 2 der RL 2000/78/EG und der Umsetzung der RL durch § 9 Abs. 1, Alt. 1 AGG spielt bei Stellenausschreibungen der Kirchen und ihrer Einrichtungen eine entscheidende Rolle. Der 8. Senat des BAG hat dem EuGH drei Fragen zur Auslegung und Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 AGG im Hinblick auf europäisches Recht zur Entscheidung vorgelegt. |

     

    • Vorlagefragen des BAG an den EuGH: BAG 17.3.16, 8 AZR 501/14
    • 1. Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass ein ArbG wie der Beklagte im vorliegenden Verfahren, bzw. die Kirche für ihn, verbindlich selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts seines/ihres Ethos darstellt?
    • 2. Sofern die erste Frage verneint wird:
    • Muss eine Bestimmung des nationalen Rechts wie hier § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen auch zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses dieser Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt, in einem Rechtsstreit wie hier unangewendet bleiben?
    • 3. Sofern die erste Frage verneint wird, zudem:
    • Welche Anforderungen sind an die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zu stellen?

    (Abruf-Nr. 185307)

     

    Sachverhalt

    Die Bewerberin ist konfessionslos. Sie hat sich erfolglos auf die Stelle einer Referentin für das Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ bei dem ArbG beworben. Zunächst war sie im Stellenbesetzungsverfahren in einer ersten Auswahlrunde noch im Verfahren verblieben, wurde dann nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Der ArbG ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Für ihn gilt die Richtlinie des Rates der EKD nach Art. 9 Buchst. b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werks vom 1.7.05. Danach wird im Kern für bestimmte Stellen oder Tätigkeiten eine konfessionelle Gebundenheit von Mitarbeitern vorausgesetzt.