Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kündigung

    Katholischer ArbG, Scheidung, Wiederheirat = Kündigung? Der EuGH muss es richten!

    | Der 2. Senat des BAG legte dem EuGH die Frage vor, ob eine kircheninterne Grundordnung zur Regelung kircheninterner Arbeitsverhältnisse leitender Mitarbeiter europarechtskonform zwischen ArbN, die der Kirche angehören und solchen, die einer oder keiner Kirche angehören, unterscheiden darf. Dies insbesondere im Hinblick auf die Loyalitätspflichten solcher ArbN bezüglich einer Scheidung und Wiederheirat. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG ist Träger mehrerer Krankenhäuser und institutionell mit der römisch-katholischen Kirche verbunden. Der katholische ArbN war bei ihm seit dem Jahr 2000 als Chefarzt beschäftigt. Den Dienstvertrag schlossen die Parteien unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Diensts im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23.9.93 (GrO 1993). Nach deren Art. 5 Abs. 2 handelte es sich beim Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß, der eine Kündigung rechtfertigen konnte. Die Weiterbeschäftigung war grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Loyalitätsverstoß von einem leitenden Mitarbeiter begangen wurde (Art. 5 Abs. 3 GrO 1993). Zu diesen zählen nach kirchlichem Recht auch Chefärzte.

     

    Der ArbN heiratete nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau im Jahr 2008 ein zweites Mal standesamtlich. Nachdem der ArbG hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.3.09 ordentlich zum 30.9.09. Hiergegen wandte sich der ArbN mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage. Seine erneute Eheschließung vermöge die Kündigung nicht zu rechtfertigen. Bei evangelischen Chefärzten bleibe eine Wiederheirat nach der GrO 1993 ohne arbeitsrechtliche Folgen.