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  • · Fachbeitrag · Urheberrecht

    Jubel in Zahnarztpraxen: Keine GEMA-Pflicht!

    von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Zahnärzte haben jetzt endlich Rechtssicherheit: Die Radiomusik, die in Ihrer Praxis in den Warte- und Behandlungszimmern als Hintergrund läuft, löst keine GEMA-Pflicht aus! Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden ( 18. Juni 2015, Az. I ZR 14/14, Abruf-Nr. 144844). Somit sind Zahnärzte nicht verpflichtet, eine Vergütung an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zu entrichten. |

     

    Der Fall

    Die GEMA nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Verlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Tonkunstwerken (mit oder ohne Text) wahr. Der betroffene Zahnarzt betreibt eine Praxis, in deren Wartebereich Hörfunksendungen als Hintergrundmusik laufen. Im Jahr 2003 schloss die GEMA mit ihm einen Lizenzvertrag, mit dem sie ihm das Recht zur Wiedergabe der Sendungen einräumte - gegen Vergütung.

     

    Diesen Vertrag kündigte der Zahnarzt fristlos. Begründung: Die abgespielte Musik stelle nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keine vergütungspflichtige Wiedergabe dar (Urteil vom 15. März 2012, Az. C-135/10) . Auf die Klage der GEMA hin wurde er zur Teilzahlung verurteilt; die Kündigung aber hielten die Gerichte für wirksam.