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  • 08.09.2015 · Fachbeitrag · GEMA-Gebühr

    GEMA-Urteil des Bundesgerichtshofs: Können Beiträge zurückgefordert werden?

    | Für die Wiedergabe von Radiomusik im Wartezimmer ist keine Gebühr mehr an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zu zahlen. Dies bestätigte vor kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) rechtsverbindlich (Urteil vom 18. Juni 2015, Az. I ZR 14/14, Abruf-Nr. 144844 ). Ein ZWD-Leser fragte nun: Können Praxisinhaber bereits gezahlte GEMA-Beiträge wieder zurückfordern? |